Münchener DigitalisierungsZentrum - Digitale BibliothekBSB - Bayerische Staatsbibliothek

Die Sowjetunion 1917-1953: Dokumente

Suche

4. Kapitel: Partei und Staat im Zweiten Weltkrieg

Hinweis: Die Seitenzahlen beziehen sich auf den Text vor der Seitenangabe.
Artikel 133 der neuen Verfassung machte die Verteidigung des Vaterlandes zur »heilige(n) Pflicht eines jeden Bürgers« (Dok. 103). Alle Regelungen, die bestimmte Schichten und Gruppen der Bevölkerung davon ausgenommen hatten (siehe Dok. 49), waren damit aufgehoben. Artikel 3 des revidierten, 1939 erlassenen Gesetzes über die allgemeine Wehrpflicht (Dok. 109) verpflichtete alle Männer, ohne Rücksicht auf »Rasse, Nationalität, Glaubensbekenntnis, Bildungsgrad sowie soziale Herkunft und Stellung«. Die Dienstzeit war nach Waffengattungen gestaffelt, am kürzesten diente man beim Heer (2 Jahre), am längsten bei den Grenztruppen und in der Marine (bis 4 bzw. 5 Jahre). Gleichzeitig wurde die Formierung der Kaderarmee zum Abschluß gebracht: Die bestehenden Verbände der Territorialmiliz wurden aufgelöst.
In der ebenfalls neuen Eidesformel (Dok. 108) fehlten alle weltrevolutionären Verpflichtungen. Dafür gelobte der Soldat feierlich, »ein ehrlicher, tapferer, disziplinierter, wachsamer Kämpfer« zu sein und den militärischen Dienstordnungen und Befehlen »widerspruchslos« nachzukommen. Wer den feierlichen Eid böswillig verletzte, den sollte die »harte Strafe des Sowjetgesetzes, der allgemeine Haß und die Verachtung der Werktätigen treffen«. Vaterlandsverrat, d.h. alle Handlungen zum Nachteil der militärischen Macht der UdSSR, wurden bei Militärpersonen mit dem Tode bestraft, und bei Flucht ins Ausland haftete sogar die Sippe mit, so bestimmte es der Artikel 58 des Strafgesetzbuches in den Punkten la-ld (Dok. 83).
Trotzdem war die Sowjetunion auf den Krieg nicht vorbereitet, weder politisch noch militärisch. Bis zuletzt hatte Stalin alle Warnungen vor einem deutschen Angriff als Propaganda zurückgewiesen, und als der Überfall dann am 22. Juni 1941 erfolgte, drangen die deutschen Angriffsspitzen rasch bis tief ins Landesinnere vor. Schon Mitte Juli wurde Smolensk genommen, im September Kiev, und im Oktober setzte man zur Großoffensive auf Moskau an. Panik beherrschte die Gegenaktionen; statt strategischen Rückzug anzuordnen, wurden sinnlose Durchhalteappelle ausgegeben; sie vergrößerten nur das Chaos und erhöhten die Verluste.

Seite 301

Noch am 22. Juni 1941 hatte das Präsidium des Obersten Sowjet ein Gesetz über den Ausnahmezustand erlassen (Dok. 111). Es bezog sich zunächst auf das ganze Land, dann auf große Teile der Union, und erlaubte den Militärbehörden, die gesamte exekutive und judikative Gewalt an sich zu ziehen. Ihre Befugnisse reichten von der Einquartierung und Betriebsrequirierung bis zur Durchführung von Razzien und der Verfügung von Deportationen. Alle örtlichen Organe der Staatsmacht hatten ihre Anordnungen »widerspruchslos« hinzunehmen und »unverzüglich« zu erfüllen.
Schon Anfang Juli hatte Stalin allen »Desorganisatoren des Hinterlandes, Deserteuren, Panikmachern und Verbreitern von Gerüchten« schonungslosen Kampf angesagt; alle, die durch »Panikmacherei und Feigheit« die Landesverteidigung behinderten, sollten ohne Ansehen der Person sofort dem Kriegsgericht übergeben werden1. Es blieb nicht bei der Androhung dieser Maßnahmen. Politisch Verdächtige wurden deportiert, die Lager füllten sich, die Wolgadeutschen wurden nach Innerasien umgesiedelt, und selbst deutschstämmige kommunistische Exilanten mußten Moskau verlassen. NKVD-Staffeln verhinderten, daß es zur Massenflucht aus den frontnahen Gebieten kam, und die Kontrolle des Nachrichtenflusses reichte bis zur Einsammlung privater Rundfunkgeräte.
Das gleiche Mißtrauen wie gegenüber der Bevölkerung zeigte die politische Führung auch gegenüber der Armee. Am 16. Juli 1941 wurden bei allen Regimentern, Divisionen, Stäben, militärischen Lehranstalten und Dienststellen der Roten Armee »Kriegskommissare« eingeführt (Dok. 113). Sie sollten, so die Verordnung, als »Vertreter der Partei und der Regierung« gemeinsam mit dem Jeweiligen Kommandeur dafür sorgen, daß die Truppe bereit war, »bis zum letzten Blutstropfen die Feinde unserer Heimat zu bekämpfen und jeden Fußbreit sowjetischen Bodens ehrenvoll zu verteidigen«.
Schon einmal hatte die Partei auf dieses Instrument aus den Tagen des Bürgerkriegs zurückgegriffen: im Frühjahr 1937, auf dem Höhepunkt der »Säuberungen« in der Armeeführung (Dok. 106, 107). Doch im Sommer 1940 war diese Maßnahme eingeschränkt und der politische Kommissar zum Stellvertreter des Kommandeurs zurückgestuft worden (Dok. 110). Daß er nun erneut gleichberechtigt wurde und auch im militärischen
1 Stalin, Werke. Bd. 14, 2. Aufl. Dortmund 1976, S. 240f.

Seite 302

Bereich den Kommandeur kontrollierte, zeigt, wie wenig sicher man sich der Armeeführung noch immer war.
Zur Mobilisierung aller Kräfte gegen den Feind wurde am 30. Juni 1941 ein »Staatskomitee für Verteidigung« geschaffen (Dok. 112). Es sollte in seinen Händen alle Staatsmacht konzentrieren, und neben den Bürgern waren auch alle Partei-, Sowjet-, Komsomol- und Militärorgane angehalten, seine Weisungen bedingungslos zu befolgen. Vorsitzender dieses Staatskomitees war Stalin, der schon im Mai 1941, neben seiner Stellung als Generalsekretär der Partei, auch den Vorsitz im Rat der Volkskommissare übernommen hatte. Am 19. Juli wurde er zusätzlich Volkskommissar für die Verteidigung und am 8. August Oberkommandierender der Armee; Anfang März 1943 nahm er den Titel »Marschall der Sowjetunion« an, und am 27. Juni 1945 wurde er zum »Generalissimus der UdSSR« erklärt.
Mit der Wende des Krieges im Jahre 1942 ließ auch der Druck im Innern nach. In der Kultur- und Bildungspolitik verfolgte die Regierung nun einen liberaleren Kurs, das Verhältnis von Staat und orthodoxer Kirche entspannte sich wie seit langem nicht2. Bei der Armee wurde im Oktober 1942 das Überwachungsinstrument der Kriegskommissare wieder abgeschafft und auch die politische Arbeit den Kommandeuren übertragen (Dok. 114). Im Krieg, so stand im entsprechenden Erlaß, war eine neue Schicht von talentierten, kampferprobten Kommandeuren herangewachsen, die ihre Vaterlandsliebe zur Genüge bewiesen hatten. Im folgenden Jahr (1943) wurden auch die ungeliebten »Politabteilungen« bei den Maschinen- und Traktorenstationen, in den Sowjetwirtschaften und im Transportwesen aufgelöst.
Eben noch als nicht ganz zuverlässig beargwöhnt, wurde die Kaderarmee nun stetig ausgebaut: 1942 wurden die ersten Garderegimenter errichtet, im Jahr darauf (Dok. 115) eine Einteilung der Armeeangehörigen in »Mannschaften«, »Unteroffiziere«, »Offiziere« und »Generalität« vorgenommen (man erinnere sich an die Angleichung der Rechte aller Militärpersonen im Dezember 1917 !), und im gleichen Jahr erhielten die Offiziere die seit der Revolution verpönten goldenen Schulterstücke zurück. Auch hier stand, wie beim Rat der Volkskommissare, am Ende der Entwicklung eine Umbenennung: Nach Kriegsende
2 Vgl. dazu Band 2 dieser Dokumentation.

Seite 303

(1946/47) wurden aus der »Roten Arbeiter- und Bauernarmee« die »Streitkräfte der UdSSR« (Dok. 120).
Um den Zusammenhalt zwischen politischer Führung und Bevölkerung zu stärken, wurden die Aufnahmebedingungen für den Parteieintritt erheblich erleichtert, vor allem für Armeeangehörige. Trotz der kriegsbedingten Millionenverluste wuchs die Zahl der Parteiangehörigen in der Armee von 1,3 Millionen (1941) auf 3,3 Millionen (zu Kriegsende), und die Gesamtzahl der Parteimitglieder stieg zwischen 1942 und 1945 fast auf das Doppelte3. Noch wichtiger war wohl, daß Partei und Regierung im »Großen Vaterländischen Krieg« weniger auf proletarische Parolen als auf russischen Patriotismus setzten und den Durchhaltewillen der Bevölkerung mit der Erinnerung an die große heroische Vergangenheit beschworen4. Noch Stalins berühmter Trinkspruch auf das Wohl des großen russischen Volkes ist davon getragen (Dok. 118).
Wenn die Sowjetregierung im Frühjahr 1944 das Privileg der Union auf die Regelung der Außenbeziehungen strich und jeder Unionsrepublik das Recht zugestand, mit anderen Staaten Vereinbarungen zu treffen und Repräsentanten auszutauschen (Dok. 116), ja wenn ihnen selbst gestattet sein sollte, eigene Truppenformationen aufzustellen (Dok. 117), so hing das weniger mit dem liberaleren Kurs im Innern zusammen, der etwa auch die föderale Struktur der Union reaktiviert hätte. Der Grund lag vielmehr in den Verhandlungen mit den Westalliierten über die Neuordnung der Welt nach dem Kriege. Die Amerikaner hatten hierfür auf der Konferenz von Teheran Ende November/Anfang Dezember 1943 den Plan einer Weltorganisation in die Debatte gebracht. Der Sowjetunion konnte die Vorstellung, als einziger existierender sozialistischer Staat an dieser Organisation beteiligt zu werden, nicht sonderlich angenehm sein. Sie drang deshalb auf (möglichst weit gefaßte) Veto-Möglichkeiten und auf (möglichst zahlreiche) Aufnahme weiterer Unionsrepubliken neben der UdSSR. Die beiden Gesetzesvorlagen schufen dafür die Voraussetzungen. Auf der Konferenz von Jalta (Februar 1945) einigte man sich mit den Westalliierten auf die zusätzliche Aufnahme der Ukraine und Weißrußlands in die zu gründende UNO.
Anfang September 1945 signalisierte das Präsidium des Obersten
3 Vgl. dazu Tabelle 11 im Anhang.
4 Dazu Näheres wiederum in Band 2 dieser Dokumentation.

Seite 304

Sowjet mit der Auflösung des »Staatskomitees für Verteidigung« die Rückkehr zur Normalität. Alle Staatsgeschäfte wurden nun wieder dem Rat der Volkskommissare übertragen (Dok. 119), der seit Frühjahr 1946 (siehe Dok. 104) als Ministerrat der UdSSR figurierte. An der Machtposition Stalins änderte dies nichts, sie war unangreifbarer denn je. Zum Ruhm des siegreichen Generalissimus kam der des weitblickenden Staatsmanns: Erst forcierte Industrialisierung und Kollektivierung, so lautete nun die verführerische Behauptung, hätten die Aufrüstung, und erst die Aufrüstung das Überleben und den Sieg über den Faschismus möglich gemacht.
106. Über die Schaffung von Militär(Kriegs)räten* in den Wehrbereichen und die Einrichtung des Instituts der Kriegs(Militär)kommissare** bei der Roten Arbeiter- und Bauernarmee,
10. Mai 1937
Das Zentrale Exekutivkomitee und der Rat der Volkskommissare verordnen:
1. Unter Aufhebung der gültigen Verordnung über die Verwaltungen der Wehrbereiche
(vom 22. November 1934) sind in den Wehrbereichen Militärräte zu schaffen mit einem Kommandeur der Truppen des Wehrbereichs und zwei Mitgliedern des Militärrates.
2. Es ist die Institution der Kriegskommissare bei allen Truppenteilen (beginnend vom Regiment), bei den Stäben, Verwaltungen und Dienststellen der Roten Armee einzurichten.
3. Das Volkskommissariat der Verteidigung der UdSSR hat eine entsprechende Verordnung über die Militärräte der Wehrbereiche und die Kriegskommissare auszuarbeiten.
107. Verordnung über die Kriegskommissare der Roten Arbeiter- und Bauernarmee
Bestätigt vom Zentralen Exekutivkomitee und vom Rat der Volkskommissare, 15. August 1937
l. Für die Politische Führung und die unverzügliche Durchführung der politischen Arbeit bei den Truppenteilen, Verbänden,
* Im Russischen sprachlich kein Unterschied.
** Im Rusischen sprachlich kein Unterschied.
1. Unter Aufhebung der gültigen Verordnung über die Verwaltungen der Wehrbereiche

Seite 305

Lehranstalten, Dienststellen und Verwaltungen der Roten Armee werden vom Volkskommissar der Verteidigung der UdSSR auf Vorschlag der Politischen Verwaltung der Roten Armee Kriegskommissare ernannt.
2. Der Kriegskommissar und der Kommandeur tragen zusammen die volle Verantwortung für die Erziehung der Rotarmisten und des ganzen Führungsstabes im Geiste der selbstlosen Ergebenheit für die Heimat und die Sowjetmacht und den schonungslosen Kampf mit den Feinden der Heimat.
3. Der Kriegskommissar ist zu gleichen Teilen mit dem Kommandeur (Chef) verantwortlich für den politisch-moralischen Zustand des Truppenteils, für die Erfüllung der Militärpflicht und die Einhaltung der militärischen Disziplin durch alle Angehörigen des Truppenteils von unten nach oben, für die operative, Mobilisierungs- und Kampfesbereitschaft, für den Zustand der Bewaffnung und für die Militärwirtschaft des Truppenteils (des Verbandes, der Verwaltung, der Dienststelle usf.).
4. Der Kriegskommissar ist, zusammen mit dem Kommandeur, verpflichtet, den ihm anvertrauten Truppenteil (den Verband, die Verwaltung, die Dienststelle usf.) vor dem Eindringen und dem Auftreten von Volksfeinden, Spionen, Diversanten, Schädlingen zu schützen und alle Aktivitäten schnell und entschieden zu unterbinden, die der Roten Armee Schaden zufügen können.
5. Dem Kriegskommissar obliegt es, aufs strengste die genaue Erfüllung aller Befehle, Instruktionen und Ordnungen, die sich auf die Sicherung von Militärgeheimnissen beziehen, durch alle Mitarbeiter des Truppenteils (des Verbandes, der Verwaltung, der Dienststelle usf.) zu überwachen. Der Kriegskommissar ist verpflichtet, beim ganzen Truppenteil (beim Verband, der Verwaltung, der Dienststelle usf.) auf die Steigerung des Verantwortungsgefühls für die Beachtung militärischer Geheimnisse zu achten und soll selbst ein Vorbild in dieser Hinsicht abgeben.
6. Der Kriegskommissar hat täglich und in jeder Hinsicht den Personalbestand seines Truppenteils (des Verbandes, der Verwaltung, der Dienststelle usf.) zu erforschen, die Stimmungen, Nöte und Bedürfnisse der Rotarmisten und des Kommandostabes zu kennen.
7. Auf dem Gebiet der parteipolitischen Arbeit obliegt dem Kriegskommissar:
a) die Leitung der Arbeit der Politorgane, der Partei- und der Komsomolorganisationen des Truppenteils (des Verbandes, der

Seite 306

Verwaltung, der Dienststelle usf.) in Übereinstimmung mit den Instruktionen für die VKP/b- und Komsomolorganisationen in der Roten Armee;
b) die Organisation und Durchführung notwendiger parteipolitischer Maßnahmen, die die unverfälschte Erfüllung der Pläne und Vorgaben, was die politische und militärische Kampfbereitschaft des Truppenteils (des Verbandes, der Verwaltung, der Dienststelle usf.) betrifft, sicherstellen;
c) die Führung der agitatorisch-propagandistischen und kulturell-aufklärerischen Arbeit beim Truppenteil (beim Verband, der Verwaltung, der Dienststelle usf.) und aller Arten rotarmistischer Tätigkeit;
d) die Herstellung eines Dauerkontakts mit den örtlichen Parteiorganisationen.
8. Für die erfolgreiche Ausführung dieser seiner Verpflichtungen muß der Kriegskommissar seine militärischen Kenntnisse ununterbrochen vervollständigen.
Der Kriegskommissar trägt zusammen mit dem Kommandeur (Chef) die volle Verantwortung für die Kriegsbereitschaft des ganzen Politbestandes des Truppenteils (des Verbandes, der Verwaltung, der Dienststelle usf.).
9. Der Kriegskommissar informiert regelmäßig und in festgelegtem Verfahren den Kommandeur (Chef) seines Truppenteils (des Verbandes, der Verwaltung, der Dienststelle usf.), den übergeordneten Kommissar und das übergeordnete Politorgan über den politisch-moralischen Zustand des Truppenteils und die zur Ausrottung negativer Erscheinungen ergriffenen Maßnahmen.
10. Der Kriegskommissar stellt mit dem Kommandeur (Chef) Attestate über den Kommando- und Führungsstab aus und gibt für jeden von ihnen eine entsprechende politische Charakteristik. Die Bescheinigungen unterschreibt der Kommandeur (Chef) und der Kriegskommissar des Truppenteils (des Verbandes, der Verwaltung, der Dienststelle usf.). Ernennungen und Vorschläge zur Ernennung, zur Auszeichnung und Beförderungen, aber auch Auswechslung des Kommandeurs und Führungsbestandes werden vom Kommandeur (Chef) und Kriegskommissar vorgenommen.
11. Der Kriegskommissar wird in seiner Tätigkeit angeleitet durch Befehle und Verfügungen des Volkskommissars für Verteidigung der UdSSR, der Politischen Verwaltung der Roten Armee und ebenso durch Befehle und Ukaze jener Militärräte,

Seite 307

Kriegskommissare und Politorgane, denen er im Dienst unterstellt ist.
12. Alle Befehle für den Truppenteil (den Verband, die Verwaltung, die Dienststelle usf.) werden vom Kommandeur und vom Kommissar unterzeichnet. Angesichts dessen, daß der Kommandeur (Chef) der oberste Chef des ihm unterstellten Truppenteils (des Verbandes, der Verwaltung, der Dienststelle usf.) ist, werden die Befehle im Namen des Kommandeurs (Chefs) des Truppenteils (des Verbandes, der Verwaltung, der Dienststelle usf.) in der Form gegeben: »Ich ordne an.«
Der Vorsitzende des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR
M. Kalinin
Der Vorsitzende des Rates der Volkskommissare der UdSSR
V. Molotov
Der Sekretär des Zentralen Exekutivkomitees
Gorkin
108. Wortlaut des neuen Fahneneides für die Rote Armee Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR 3. Januar 1939
Ich, Bürger der UdSSR, leiste beim Eintritt in die Reihen der Roten Arbeiter- und Bauernarmee den Eid und gelobe feierlich, ein ehrlicher, tapferer, disziplinierter, wachsamer Kämpfer zu sein, die militärischen und Staatsgeheimnisse streng zu wahren, widerspruchslos allen militärischen Dienstordnungen und Befehlen der Kommandeure, Kommissare und Vorgesetzten nachzukommen.
Ich gelobe, gewissenhaft die Kriegskunst zu erlernen, mit allen Mitteln das Militär- und Volksgut zu wahren und bis zum letzten Atemzuge meinem Volk, meiner Heimat und der Arbeiter- und Bauernregierung ergeben zu sein.
Ich bin stets bereit, auf Befehl der Arbeiter- und Bauernregierung meine Heimat, die UdSSR, zu verteidigen, und als Kämpfer der Roten Arbeiter- und Bauernarmee gelobe ich, sie tapfer, verständnisvoll, mit Würde und in Ehren zu verteidigen, ohne mein Blut und mein Leben zu schonen, um den vollen Sieg über die Feinde zu erringen.
Sollte ich böswillig diesen meinen feierlichen Eid verletzen, so möge mich die harte Strafe des Sowjetgesetzes, der allgemeine Haß und die Verachtung der Werktätigen treffen.

Seite 308

109. Über die Allgemeine Wehrpflicht
Aus dem Gesetz des Obersten Sowjet der UdSSR
1. September 1939
Kapitel I. Grundbestimmungen
Artikel l.
Die allgemeine Wehrpflicht ist Gesetz. Der Wehrdienst in der Roten Armee der Arbeiter und Bauern stellt eine ehrenvolle Pflicht der Bürger der UdSSR dar (Artikel 132 der Verfassung der UdSSR).
Artikel 2.
Die Vaterlandsverteidigung ist heilige Pflicht eines jeden Bürgers der UdSSR. Verrat an der Heimat: Eidesbruch, Überwechseln auf die Seite des Feindes, Schädigung der Militärmacht des Staates, Spionage - wird mit der vollen Strenge des Gesetzes als allerschwerstes Verbrechen bestraft (Artikel 133 der Verfassung der UdSSR).
Artikel 3.
Alle Männer, die Bürger der UdSSR sind, ohne Unterschied nach Rasse, Nationalität, Glaubensbekenntnis, Bildungsgrad, sozialer Herkunft und Stellung, sind verpflichtet, Kriegsdienst in den Streitkräften der UdSSR zu leisten.
Artikel 4.
Die Streitkräfte der UdSSR bestehen aus der Roten Arbeiter- und Bauernarmee, der Arbeiter- und Bauernkriegsmarine, den Grenztruppen und den Truppen des Landesinneren.
Artikel 5.
Der Kriegsdienst besteht aus dem aktiven Militärdienst und dem Dienst in der Reserve der Armee und der Flotte.
Artikel 6.
Diejenigen, die im aktiven Militärdienst stehen, heißen Militärpersonen. Diejenigen, die sich in der Reserve befinden, heißen Militärpflichtige.
Artikel 7.
Die Fristen für den aktiven Militärdienst werden festgelegt wie folgt:
a) Für die Mannschaften der Bodentruppen der Roten Arbeiter- und Bauernarmee: 2 Jahre;
b) für das untere Führungspersonal der Bodentruppen der Roten Arbeiter- und Bauernarmee: 3 Jahre;

Seite 309

c) für die Mannschaften und das untere Führungspersonal der Luftstreitkräfte der Armee und der Flotte: 4 Jahre;
d) für die Mannschaften und das untere Führungspersonal der Küstenverteidigungstruppen: 4 Jahre;
e) für die Mannschaften und das untere Führungspersonal der Schiffe und Truppen der Arbeiter- und Bauernkriegsmarine: 5 Jahre;
f) für die Mannschaften der Truppen des Landesinneren: 2 Jahre;
g) für das untere Führungspersonal der Truppen des Landesinneren: 3 Jahre;
h) für die Mannschaften und das untere Führungspersonal der
Grenzschutzbodentruppen: 3 Jahre;
i) für die Mannschaften und das untere Führungspersonal der
Schiffe der Grenzschutztruppen: 4 Jahre.
ANMERKUNG: Diejenigen Schüler der Militär- und Kriegsmarineschulen, die von den Schulen aufgrund mangelnder Fortschritte oder Disziplinarvergehen relegiert worden sind, sind verpflichtet, die aktive Militärdienstzeit bei den Kampfeinheiten der Roten Armee oder der Kriegsmarine ohne Anrechnung der Ausbildungszeit in der Schule abzuleisten.
Artikel 8.
Die aktive Militärdienstzeit wird ab dem l. Januar des Jahres,
der auf das Jahr der Einberufung folgt, berechnet.
Artikel 9.
Den Volkskommissaren der Verteidigung, der Kriegsmarine
und des Inneren der UdSSR wird das Recht gewährt:
a) im Notfall Militärpersonal im aktiven Dienst für eine Frist bis zu 2 Monaten über die festgesetzten Fristen hinaus zu behalten;
b) im Notfall Militärpersonen aus einer Truppengattung in eine andere mit entsprechender Änderung der Dienstzeit überzuleiten.
Artikel 10.
Die Mannschaften und das untere Führungspersonal verbleiben in der Reserve der Armee und der Flotte bis zum 50. Lebensjahr.
Die Reserve der Armee und der Flotte teilt sich in zwei Kategorien auf - eine erste und eine zweite.
Artikel 11.
Militärpersonen und Militärpflichtige werden zur Treue zu

Seite 310

ihrem Volk, zu ihrer sowjetischen Heimat und zur Arbeiter- und Bauernregierung der UdSSR eidlich verpflichtet.
Artikel 12.
Militärpersonen und Militärpflichtige werden aufgeteilt in Führungspersonal und Mannschaften.
Das Führungspersonal wird in folgende Gruppen aufgeteilt:
oberstes, oberes, mittleres und unteres.
Artikel 13.
Den Volkskommissaren der Verteidigung und der Kriegsmarine wird das Recht gewährt, Frauen, die eine medizinische, veterinärmedizinische und fachtechnische Ausbildung haben, bei der Armee und der Flotte zu registrieren und in den Dienst aufzunehmen, sowie zu Lernversammlungen heranzuziehen.
In Kriegszeiten können Frauen, die die genannte Ausbildung haben, zur Armee und Flotte einberufen werden, um Hilfs- und Fachdienste auszuführen.
...
Kapitel V.
Über die Rechte, die Pflichten und die Verantwortung von Militärpersonen und Wehrpflichtigen Artikel 45.
In Übereinstimmung mit der Verfassung der UdSSR genießen die Militärpersonen und die Militärpflichtigen, die zu Ausbildungszwecken einberufen worden sind, die vollen Rechte und haben alle Pflichten von Sowjetbürgern.
Diejenigen Rechte und Pflichten von Militärpersonen, die sich aus den Bedingungen des Militärdienstes ergeben, werden durch das vorliegende Gesetz und die Dienstordnungen bestimmt.
Artikel 46.
Alle Militärpflichtigen, die zu einer Ausbildung in Armee und Flotte einberufen worden sind, werden für die Dauer der Ausbildung auf Staatskosten verpflegt.
Artikel 47.
Die Arbeiter und Angestellten erhalten nach einer festgelegten Ordnung Beurlaubung für die Zeit, die für die Gestellung und für die Erledigung von Angelegenheiten, die mit der Militärregistratur verbunden sind, benötigt wird.
Artikel 48.
Die Arbeiter und Angestellten, die zur Ausbildung einberufen worden sind, behalten für die Dauer der Ausbildung ihre

Seite 311

Arbeits- oder Dienststelle und erhalten, ihrer Arbeitsstelle entsprechend, die Hälfte ihres mittleren Lohns.
Den Kolchozbauern, die zu Ausbildungszwecken einberufen worden sind, rechnet der Kolchoz für die Dauer der Ausbildung die Hälfte der mittleren Anzahl von Arbeitseinheiten an, die während dieser Zeit den anderen Kolchozbauern im gleichen Fachgebiet und mit der gleichen Qualifikation angerechnet wurde.
Artikel 49.
Personen des Führungspersonals der Reserve erhalten vom Truppenteil während der Dauer der Ausbildung Tagegeld in einer Höhe, die in den Gebührenordnungen für den Personalbestand der Armee und der Flotte festgelegt ist.
Artikel 50.
Dem Führungspersonal der Reserve werden für die Reise vorn Wohnsitz zum Ausbildungsort und zurück Armeetransportdokumente ausgehändigt und Tagegeld für den Zeitraum der Reise ausbezahlt (Artikel 49).
Artikel 51.
Bei den Gebühren, die die Militärpersonen und Militärpflichtigen von der Armee und der Flotte erhalten, fallen keinerlei Steuern oder Abgaben an.
Artikel 52.
Militärpersonen und ihre Familien unterliegen nicht der Exmittierung aus Wohnräumen auf dem Verwaltungsweg.
Artikel 53.
Militärpersonen des Führungspersonals und Militärpersonen im überfristigen Dienst bezahlen die von ihnen besetzte Wohnfläche nach Vorzugssätzen gemäß dem geltenden Gesetz . . .
Artikel 55.
Personen des Führungspersonals, die sich im aktiven Militärdienst befinden, und ihre Familien genießen bei Umzügen mit der Eisenbahn, dem Schiff, dem Automobil und auf Luftverkehrswegen Vorzugsrechte gemäß den Bestimmungen über den Militärtransport, die vom Rat der Volkskommissare der UdSSR zu bestätigen sind.
Artikel 56.
Die staatliche Fürsorge für Militärpersonen bei Unfällen oder Verwundungen, die Auszahlung von Renten für ausgediente Jahre an Personen des Führungspersonals und Militärpersonen mit überfristigem Dienst sowie die Auszahlung von Renten und Unterstützungen an die Familien im Falle des Todes der Militärpersonen

Seite 312

werden auf der Grundlage der Bestimmungen, die vom Rat der Volkskommissare der UdSSR zu bestätigen sind, durchgeführt.
Artikel 57.
Für Disziplinarvergehen sowie für Sachschaden, der dem Staat bei Ausführung der Dienstpflichten durch falsche Handlungen zugefügt wurde, tragen die Militärpersonen und die Militärpflichtigen, die zu Ausbildungszwecken einberufen worden sind, die Verantwortung entsprechend der Dienstordnung über Militärdisziplin.
Für Verbrechen, die gegen die festgelegte Ordnung über die Ausübung des Militärdienstes gerichtet sind, tragen die Militärpersonen sowie die Militärpflichtigen, die zu Ausbildungszwecken einberufen worden sind, die Verantwortung, entsprechend den Bestimmungen über Militärverbrechen.
110. Über die Festigung der einheitlichen Befehlsgewalt in der Roten Armee und Flotte
Befehl des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR
12. August 1940
Im Zusammenhang damit, daß die Einrichtung der Kommissare ihren Hauptzweck bereits erfüllt hat, daß die Kommandokader der Roten Armee und der Kriegsflotte innerhalb der letzten Jahre erheblich an Stärke hinzugewannen, und auch mit dem Ziel, bei den Truppenteilen und Heeresverbänden die einheitliche Befehlsgewalt vollständig zu verwirklichen und die Autorität des Kommandeurs - in der Rolle eines vollgültigen Befehlshabers der Truppen, der die volle Verantwortung, auch für die politische Arbeit bei den Einheiten trägt - weiter zu erhöhen, verordnet das Präsidium des Obersten Sowjet der UdSSR:
1. Die ›Verordnung über die Kriegskommissare der Roten Arbeiter- und Bauernarmee‹, wie sie vom Zentralen Exekutivkomitee und vom Rat der Volkskommissare der UdSSR am 15. August 1937 bestätigt wurde*, ist aufzuheben.
2. Bei den Armeeverbänden (den Korps, Divisionen, Brigaden), Truppenteilen, Schiffen, Einheiten, militärischen Lehranstalten und Dienststellen der Roten Armee und Kriegsflotte ist
* Siehe Dok. 107.

Seite 313

die Institution des stellvertretenden Kommandeurs (Chefs) für den politischen Teil der Arbeit einzuführen.
3. Die Militärräte der Wehrbereiche, Fronten und Armeen sind zu verpflichten, eine lebensnahe, tägliche Kontrolle der politischen Arbeit bei den Korps, Divisionen und Brigaden durchzuführen.
Der Vorsitzende des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR
M. Kalmin
Der Sekretär des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR
Gorkin
A.
111. Über den Ausnahmezustand
Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjet, 22. Juni 1941
Art. l.
Der Ausnahmezustand wird entsprechend Art. 49 Ziffer 18 der Verfassung der UdSSR in einzelnen Gegenden oder im gesamten Staatsgebiet der UdSSR im Interesse der Landesverteidigung der UdSSR oder zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und der staatlichen Sicherheit verhängt.
Art. 2.
In Gegenden, über die der Ausnahmezustand verhängt ist, gehen alle Funktionen, die den Organen der Staatsgewalt auf dem Gebiet der Verteidigung sowie der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und der staatlichen Sicherheit zustehen, auf die Kriegsräte der Heeresgruppen, der Armeen und der Wehrkreise und dort, wo es keine Kriegsräte gibt, auf die Kommandeure der militärischen Verbände über.
Art. 3.
In Gegenden, über die der Ausnahmezustand verhängt ist, haben die in Art. 2 dieses Dekrets bezeichneten Militärbehörden das Recht:
l. in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Regierungsverordnungen die Bürger zu einer Arbeitsdienstpflicht heranzuziehen zwecks Ausführung von Arbeiten zur Verteidigung, zum Schutz der Verkehrseinrichtungen, der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens, der Elektrizitätswerke, der elektrischen Leitungen und anderer wichtiger Objekte sowie zur Teilnahme an der Bekämpfung von Bränden, Seuchen und Naturkatastrophen;

Seite 314

2. eine Pflicht zur Bereitstellung von Wohnraum für die Einquartierung militärischer Einheiten und Verbände anzuordnen;
3. eine Arbeits- und Kraftfahrzeugbeförderungspflicht für militärische Bedürfnisse anzuordnen;
4. bei staatlichen, gesellschaftlichen und genossenschaftlichen Betrieben und Einrichtungen und bei einzelnen Bürgern Verkehrsmittel und sonstige Sachen für die Bedürfnisse der Verteidigung zu requirieren;
5. die Arbeits- und Öffnungszeiten in Behörden, Betrieben und öffentlichen Anstalten, darunter auch in Theatern und Kinos, zu bestimmen; die Veranstaltung von Versammlungen und Kundgebungen jeder Art zu regeln; eine Ausgangssperre für bestimmte Tageszeiten anzuordnen; den Straßenverkehr zu regeln sowie in den erforderlichen Fällen Durchsuchungen und Festnahmen verdächtiger Personen durchzuführen;
6. den Handel und die Arbeit der Handelseinrichtungen (der Märkte, Warenhäuser, Warenlager und öffentlichen Speisebetriebe) sowie der Kommunalbetriebe (Badeanstalten, Wäschereibetriebe, Friseurbetriebe usw.) zu regeln und Normen für die Zuteilung von Nahrungsmitteln und Industrieerzeugnissen an die Bevölkerung festzusetzen;
7. für bestimmte Gegenden, die unter Ausnahmezustand stehen, die Einreise und Ausreise zu verbieten;
8. in den Gegenden, die unter Ausnahmezustand stehen, einzelne Personen, die wegen der Begehung von strafbaren Handlungen oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem sozialgefährlichen Milieu als sozialgefährlich angesehen werden, aus einzelnen Ortschaften auszuweisen.
Art. 4.
In allen Angelegenheiten, die im Art. 3 dieses Dekrets vorgesehen sind, haben die Militärbehörden das Recht:
1. für die gesamte Bevölkerung verbindliche Verordnungen zu erlassen und hierbei zu bestimmen, daß die Nichterfüllung dieser Verordnungen im Verwaltungsverfahren mit Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 3000 Rubel bestraft wird;
2. den örtlichen Organen der Staatsgewalt, den staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen und Organisationen verbindliche Anweisungen zu erteilen und die widerspruchslose und unverzügliche Erfüllung dieser Anordnungen zu fordern.
Art. 5.
Alle örtlichen Organe der Staatsgewalt sowie alle staatlichen

Seite 315

und gesellschaftlichen Einrichtungen, Organisationen und Betriebe sind verpflichtet, den Militärbehörden bei der Nutzbarmachung der Mittel und Möglichkeiten des örtlichen Gebiets für die Zwecke der Verteidigung und bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit volle Hilfe zu leisten.
Art. 6.
Für die Nichterfüllung von Anordnungen und Befehlen der Militärbehörden und für strafbare Handlungen, die in den unter Ausnahmezustand stehenden Gebieten begangen werden, unterliegen die Schuldigen der strafrechtlichen Verfolgung nach den für die Kriegszeit geltenden Gesetzen.
Art. 7.
Abweichend von den geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte in Strafsachen unterliegen in Gegenden, die unter Ausnahmezustand stehen, alle Strafsachen, die strafbare Handlungen gegen die Verteidigung, gegen die öffentliche Ordnung und gegen die staatliche Sicherheit betreffen, der Zuständigkeit der Militärtribunale, insbesondere:
1. Strafsachen betreffend Staatsverbrechen;
2. Strafsachen betreffend die im Gesetz vom 7. August 1933 über den Schutz des sozialistischen Eigentums vorgesehenen Verbrechen;
3. Strafsachen betreffend strafbare Handlungen, die von Militärangehörigen begangen worden sind;
4. Strafsachen betreffend Raub (Art. 167 des Strafgesetzbuches der RSFSR und die entsprechenden Artikel der Strafgesetzbücher der anderen Unionsrepubliken);
5. Strafsachen betreffend vorsätzliche Tötung (Art. 136–138 des Strafgesetzbuches der RSFSR und die entsprechenden Artikel der Strafgesetzbücher der anderen Unionsrepubliken);
6. Strafsachen betreffend die gewaltsame Befreiung von festgenommenen oder in Freiheitsentziehungsanstalten eingeschlossenen Personen (Art. 81 des Strafgesetzbuches der RSFSR und die entsprechenden Artikel der Strafgesetzbücher der anderen Unionsrepubliken);
7. Strafsachen betreffend die Nichterfüllung der militärischen Dienstpflicht (Art. 68 des Strafgesetzbuches der RSFSR und die entsprechenden Artikel der Strafgesetzbücher der anderen Unionsrepubliken) und Widerstand gegen die Staatsgewalt (Art. 73 u. ff. des Strafgesetzbuches der RSFSR und die entsprechenden Artikel der Strafgesetzbücher der anderen Unionsrepubliken);

Seite 316

8. Strafsachen betreffend den rechtswidrigen Kauf und Verkauf und die rechtswidrige Aufbewahrung oder Entwendung von Waffen (Art. 164 a, 166 a und 182 des Strafgesetzbuches der RSFSR und die entsprechenden Artikel der Strafgesetzbücher der anderen Unionsrepubliken).
Ferner haben die Militärbehörden das Recht, den Militärtribunalen die Verhandlung von Strafsachen betreffend Spekulation, groben Unfug und sonstige strafbare Handlungen, die in den Strafgesetzbüchern der Unionsrepubliken vorgesehen sind, zu übertragen, wenn die militärische Kommandobehörde der Auffassung ist, daß die Umstände des Ausnahmezustandes eine derartige Übertragung erfordern.
Art. 8.
Die Verhandlung von Strafsachen in den Militärtribunalen wird in dem Verfahren durchgeführt, das in der Militärgerichtsordnung für die Gebiete vorgesehen ist, in denen militärische Kampfhandlungen stattfinden.
Art. 9.
Die Urteile der Militärgerichte können nicht durch eine Kassationsklage angefochten, sondern nur im gerichtlichen Aufsichtsverfahren aufgehoben oder geändert werden.
Art. 10.
Dieses Dekret findet auch in Gegenden Anwendung, in denen wegen außerordentlicher Umstände keine örtlichen Organe der Staatsgewalt oder der Staatsverwaltung der UdSSR vorhanden sind.
112. Über die Bildung eines »Staatskomitees für Verteidigung« Aus einer Verordnung des Präsidiums des Obersten Sowjet, des Rates der Volkskommissare der UdSSR und des Zentralkomitees der VKP/b, 30. Juni 1941
Angesichts des entstandenen Ausnahmezustandes und mit dem Ziel einer raschen Mobilmachung aller Kräfte der Völker der UdSSR, um den Widerstand gegen den Feind, der wortbrüchig unsere Heimat überfallen hat, durchzuführen, haben das Präsidium des Obersten Sowjet der UdSSR, das Zentralkomitee der VKP/b und der Rat der Volkskommissare der UdSSR es als notwendig erachtet:
l. ein Staatskomitee für Verteidigung zu schaffen unter dem Vorsitz des Genossen Stalin;

Seite 317

2. alle Vollmachten im Staate in den Händen des Staatskomitees für Verteidigung zu konzentrieren;
3. alle Bürger und alle Partei-, Räte-, Komsomol- und Militärorgane zu verpflichten, die Entscheidungen und Anordnungen des Staatskomitees für Verteidigung unbedingt zu befolgen.
113. Verordnung über die Kriegskommissare bei der Roten Arbeiter- und Bauernarmee Bestätigt vom Präsidium des Obersten Sowjet 16.Juli 1941
1. Bei allen Regimentern und Divisionen, Stäben, militärischen Lehranstalten und Dienststellen der Roten Armee, sowohl an der Front als auch in der Etappe, wird die Institution der Kriegskommissare eingerichtet.
2. Der Kriegskommissar ist der Vertreter der Partei und der Regierung bei der Roten Armee und trägt zusammen mit dem Kommandeur die volle Verantwortung für die dem Truppenteil gestellten Aufgaben, für seine Festigkeit im Kampf und die unerschütterliche Bereitschaft, bis zum letzten Blutstropfen die Feinde unserer Heimat zu bekämpfen und jeden Fußbreit sowjetischen Bodens ehrenvoll zu verteidigen.
3. Der Kriegskommissar ist der moralische Führer seines Truppenteils(verbandes), erster Verteidiger ihrer materiellen und geistigen Interessen. »Wenn ein Kommandeur eines Regiments das Haupt des Regiments ist, dann muß der Kommissar der Vater und die Seele seines Regiments sein.« (Stalin)
4. Der Kriegskommissar ist verpflichtet, mit allen Mitteln und bei seiner ganzen Arbeit dem Kommmandeur helfend zur Seite zu stehen, der ehrlich und selbstaufopfernd die militärischen Aufgaben erfüllt, die Autorität des Kommandeurs zu stärken und streng die Durchführung aller Anordnungen der höheren Kommandostellen zu überprüfen.
5. Der Kriegskommissar ist verpflichtet, das Oberkommando und die Regierung rechtzeitig vor Kommandeuren und Politarbeitern zu warnen, die der Bezeichnung Kommandeur und Politarbeiter nicht würdig sind und mit ihrem Auftreten den ehrenhaften Ruf der Roten Arbeiter- und Bauernarmee gefährden.
6. Der Kriegskommissar muß die Soldaten für den Kampf mit den Feinden unserer Heimat begeistern. In den schwierigsten Momenten des Kampfes ist der Kriegskommissar verpflichtet,

Seite 318

mit persönlichem Mut und beispielhafter Tapferkeit den Kampfgeist der Truppen zu beflügeln und die restlose Erfüllung der Kampfaufträge zu erreichen.
7. Der Kriegskommissar ist verpflichtet, die besten Soldaten und Kommandeure bekannt und beliebt zu machen und die Angehörigen in Sachen Tapferkeit, Mut, kaltblütigem Handeln, Selbständigkeit und Findigkeit zu schulen, ihnen Todesverachtung und Bereitschaft beizubringen, bis zum siegreichen Ende den Feind unserer Heimat zu bekämpfen.
8. Der Kriegskommissar ist verpflichtet, sich auf die breite Masse der Rotarmisten und Kommandeure zu stützen, einen gnadenlosen Kampf gegen Feiglinge zu führen, gegen Panikmacher und Deserteure, indem er mit fester Hand die revolutionäre Ordnung und die militärische Disziplin sichert. Indem er seine Tätigkeit mit den Organen der 3. Verwaltung des Volkskommissariats für Verteidigung koordiniert, ist der Kriegskommissar verpflichtet, jeglichen Verrat zu unterbinden.
9. Der Kriegskommissar leitet die Politorgane, sowohl die Partei, wie die Komsomolorganisationen des Truppenteils.
10. Der Politruk ist in seiner Arbeit dem Kommissar des Regiments, der Kommissar des Regiments dem Kommissar der Division, der Kommissar der Division dem Militärrat der Armee und der Politischen Hauptverwaltung der Roten Armee unterstellt.
11. Alle Befehle für das Regiment, die Division, für die Verwaltung, die Dienststelle, werden vom Kommandeur und vom Kriegskommissar unterzeichnet.
114. Über die Einführung der vollständigen Einzelleitung und die Abschaffung der Institution der Kriegskommissare in der Roten Armee* Erlaß des Obersten Sowjet, 9. Oktober 1942
Das System der Kriegskommissare, eingeführt in der Roten Armee in den Jahren des Bürgerkriegs, entstand auf der Grundlage eines gewissen Mißtrauens gegenüber den Kommandokadern, zu deren Bestand alte Militärfachleute herangezogen worden waren, die damals an die Dauerhaftigkeit der Sowjetmacht nicht geglaubt hatten und ihr sogar fremd gegenüberstanden. In den
* Mit Erlaß vom 13. Oktober 1942 auch auf die Kriegsmarine ausgeweitet.

Seite 319

Jahren des Bürgerkriegs haben die Kriegskommissare eine entscheidende Rolle bei der Festigung der Roten Armee und bei der Auswahl des Kommandobestandes, bei der politischen Aufklärungsarbeit in ihr und bei der Durchsetzung der Militärdisziplin gespielt.
In den folgenden Jahren, nach dem Bürgerkrieg, verlief ein Prozeß der weiteren Heranbildung und Erziehung von Kommandokadern. Infolgedessen und unter dem Einfluß der Erfolge und Siege der Sowjetordnung in allen Lebensbereichen hat sich die Lage bezüglich der Kommandokader in der Roten Armee grundlegend geändert.
Der Große Vaterländische Krieg mit den deutschen Eindringlingen hat unsere Kommandokader gestählt, hat eine überaus große Schicht von neuen talentierten Kommandeuren, die kampferprobt und ihrer Kriegerpflicht und Kommandeursehre bis zum Ende treu sind, aufrücken lassen. In den harten Kämpfen mit dem Feind haben die Kommandeure der Roten Armee ihre Ergebenheit gegenüber unserer Heimat bewiesen, haben sich eine beachtliche Erfahrung im modernen Krieg angeeignet, sind in militärischer und politischer Hinsicht erwachsen geworden und erstarkt.
Auf der anderen Seite haben die Kriegskommissare und politischen Arbeiter ihre Militärkenntnisse vermehrt, haben reiche Erfahrung im modernen Krieg gesammelt; ein Teil von ihnen ist bereits auf Kommandoposten übergeleitet worden und befehligt die Truppen mit Erfolg, doch können auch viele andere auf Kommandoposten Verwendung finden - entweder sofort oder nach einer gewissen militärischen Ausbildung.
All diese neuen Umstände, die mit dem Wachstum unserer Kommando- und politischen Kader zusammenhängen, bezeugen, daß die Grundlage für das System der Kriegskommissare weggefallen ist. Darüber hinaus kann ein weiteres Bestehen der Institution der Kriegskommissare sich auf eine Verbesserung der Truppenführung bremsend auswirken und bringt die Kommissare selbst in eine schiefe Lage.
Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit, in der Roten Armee die Institution der Kriegskommissare abzuschaffen, eine vollständige Einzelleitung einzuführen und die Verantwortung für alle Seiten der Arbeit bei den Truppen ganz den Kommandeuren aufzuerlegen.
Davon ausgehend verordnet das Präsidium des Obersten Sowjet der UdSSR:

Seite 320

1. In der Roten Armee ist vollständig die Einzelleitung einzuführen und die Verantwortung für alle Seiten des Kampfes und der Politik bei den Truppenteilen, Verbänden und Dienststellen der Roten Armee ganz den Kommandeuren (Befehlshabern) aufzuerlegen.
2. In den Verbänden, Truppenteilen, Stäben, Militärschulen, in den Zentral- und Hauptverwaltungen des Volkskommissariats für Verteidigung und den Dienststellen der Roten Armee ist die Institution der Kriegskommissare und in den Einheiten die Institution der politischen Leiter abzuschaffen.
3. In den Verbänden, Truppenteilen, Stäben, Einheiten, Militärschulen, in den Zentral- und Hauptverwaltungen des Volkskommissariats für Verteidigung und den Dienststellen der Roten Armee ist die Institution der stellvertretenden Kommandeure für politische Angelegenheiten einzuführen.
4. Die Überleitung der Kriegskommissare und politischen Funktionäre, die in militärischer Hinsicht am besten ausgebildet sind und Erfahrung im modernen Krieg gewonnen haben, ist auf Kommandoposten zu verstärken.
5. Bei den stellvertretenden Kommandeuren für politische Angelegenheiten und bei allen übrigen politischen Funktionären sind die Dienstgrade und -abzeichen, die für alle Kommandeure der Roten Armee allgemein gelten, einzuführen.
115. Über den Erwerb von Dienstgraden für Militärpersonen bei der Roten Armee
Aus einer Verfügung des Präsidiums des Obersten Sowjet 24.Juli 1943
l. Die Militärpersonen der Roten Armee werden in folgende Gruppen eingeteilt:
Mannschaften,
Sergeanten,
Offiziere,
Generäle.
...
4. Erster Dienstgrad bei den Offizieren ist der Grad »Unterleutnant« .
5. Der erste Offiziersgrad »Unterleutnant« wird, wie folgt, erworben:

Seite 321

a) von Personen aus dem Sergeantenrang, aber auch von Personen aus dem Mannschaftsrang bei im Kampf erwiesener Fähigkeit zu Kommandoaufgaben: durch Befehl der Kommandeure von Fronten und in Ausnahmefällen durch Befehl der Kommandeure von Armeen;
b) von Personen, die die Kurzausbildungs-Kurse für »Unterleutnants« besucht haben: durch Befehl der Kommandeure der Fronten, Armeen und Wehrbereiche;
c) von Kursanten, die Militärschulen (Infanterie-, Maschinengewehr-, Schützen/Granatwerfer-Schulen) besucht haben:
durch Befehl des Vorstandes der Kaderhauptverwaltung der Roten Armee, aber bei Spezial- und Kriegspolitschulen: durch Befehl der entsprechenden Kommandeure (Vorstände) der Waffengattungen der Roten Armee, des Vorstandes der Politischen Hauptverwaltung der Roten Armee, des Vorstandes der rückwärtigen Dienste der Roten Armee;
d) von Personen des Sergeanten- und Mannschaftsranges, nachdem sie bestimmte Examina in Spezialkursen der Kriegsschulen abgelegt haben, darunter auch von Personen im Verwaltungsdienst, bei der Feldarmee: durch Befehl der Kommandeure der Fronten und Armeen, in allen übrigen Fällen: durch Befehl des Vorstandes der Kaderhauptverwaltung und durch Befehl der entsprechenden Kommandeure (Vorstände) der Waffengattungen der Roten Armee, des Vorstandes der Politischen Hauptverwaltung der Roten Armee und des Vorstandes der rückwärtigen Dienste der Roten Armee.
6. Der Erwerb aller folgenden Offiziersgrade erfolgt:
bis zum Oberleutnant einschließlich: durch Befehl der Kommandeure von Armeen;
bis zum Major einschließlich: durch Befehl der Kommandeure von Fronten;
bis zum Oberstleutnant einschließlich: durch Befehl des Vorstandes der Kaderhauptverwaltung der Roten Armee, der Kommandeure (Vorstände) der Waffengattungen der Roten Armee, des Vorstandes der Politischen Hauptverwaltung der Roten Armee und des Vorstandes der rückwärtigen Dienste der Roten Armee.
7. Der vorliegende Befehl wird bei allen Waffengattungen und Dienststellen bekannt gemacht.
...

Seite 322

116. Über neue Vollmachten auf dem Gebiet der Auswärtigen Beziehungen für Unionsrepubliken und die Umwandlung des Volkskommissariats für Auswärtige Angelegenheiten von einem Allunions- in ein Unionsrepublikanisches Volkskommissariat
Gesetz des Obersten Sowjet der UdSSR, l. Februar 1944
Mit dem Ziel der Ausweitung der internationalen Verbindungen und der Festigung der Zusammenarbeit der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken mit den anderen Staaten und dem gewachsenen Bedürfnis der Unionsrepubliken Rechnung tragend, unmittelbare Beziehungen mit ausländischen Staaten aufzunehmen, verordnet der Oberste Sowjet der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken:
1. sicherzustellen, daß Unionsrepubliken unmittelbar mit ausländischen Staaten Beziehungen aufnehmen und Abkommen mit ihnen abschließen können;
2. in die Verfassung der UdSSR folgende Ergänzungen einzubringen:
a) Artikel 14 a der Verfassung der UdSSR nach den Worten »die Vertretung der Union im internationalen Verkehr, der Abschluß und die Ratifizierung von Verträgen« zu ergänzen durch die Worte »Festlegung einer allgemeinen Ordnung für die wechselseitigen Beziehungen zwischen Unionsrepubliken und ausländischen Staaten«, so daß dieser Punkt folgende Fassung erhält:
»Artikel 14 a: die Vertretung der Union im internationalen Verkehr, der Abschluß und die Ratifizierung von Verträgen mit anderen Staaten, Festlegung einer allgemeinen Ordnung für die wechselseitigen Beziehungen zwischen Unionsrepubliken und ausländischen Staaten«;
b) die Verfassung durch Artikel 18 a folgenden Inhalts zu ergänzen:
»Artikel 18 a: Jede Unionsrepublik hat das Recht, in unmittelbare Beziehungen zu ausländischen Staaten zu treten, mit ihnen Abkommen zu schließen und diplomatische und konsularische Vertreter auszutauschen«;
c) den Artikel 60 der Verfassung durch den Punkt e zu ergänzen :
»Artikel 60 e legt die Vertretung der Unionsrepublik im internationalen Verkehr fest«.
3. Das Volkskommissariat für Auswärtige Angelegenheiten

Seite 323

ist aus einem Allunions- in ein Unionsrepublikanisches Volkskommissariat umzuwandeln.
Der Vorsitzende des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR
M. Kalinin
Der Sekretär des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR
A. Gorkin
117. Über die Bildung von Truppenformationen der Unionsrepubliken und die Umbildung des Volkskommissariats für Verteidigung aus einem Allunions- in ein Unionsrepublikanisches Volkskommissariat
Gesetz des Obersten Sowjet, l. Februar 1944
Zum Zwecke der Stärkung der Verteidigungskraft der UdSSR verordnet der Oberste Sowjet der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken;
1. festzusetzen, daß die Unionsrepubliken Truppenformationen organisieren;
2. in die Verfassung der UdSSR folgende Ergänzungen einzubringen:
a) Artikel 14g der Verfassung der UdSSR nach den Worten »die Organisierung der Verteidigung der UdSSR und die Leitung der gesamten Streitkräfte der UdSSR« durch die Worte »Festsetzung der Leitgrundsätze der Organisation von Truppenformationen der Unionsrepubliken« zu ergänzen, so daß dieser Punkt folgende Fassung erhält:
»Artikel 14g: die Organisierung der Verteidigung der UdSSR, die Leitung der gesamten Streitkräfte der UdSSR, die Festsetzung der Leitgrundsätze der Organisation von Truppenformationen der Unionsrepubliken«.
b) Die Verfassung der UdSSR durch Artikel 18b folgenden Inhalts zu ergänzen:
»Artikel 18b: Jede Unionsrepublik hat ihre republikanischen Truppenformationen«.
c) Artikel 60 der Verfassung der UdSSR durch Punkt f folgenden Inhalts zu ergänzen:
»Artikel 60 f: setzt das Verfahren für die Aufstellung der Unions-Truppenformationen fest«.
3. Das Volkskommissariat für Verteidigung ist aus einem Allunions-

Seite 324

in ein Unionsrepublikanisches Volkskommissariat umzuwandeln.
Der Vorsitzende des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR
M. Kalinin
Der Sekretär des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR
A. Gorkin
118. Stalins Trinkspruch auf das Wohl des russischen Volkes Rede zum Empfang der Truppenbefehlshaber der Roten
Armee im Kreml, 24. Mai 1945
Genossen, erlauben Sie mir, noch einen, den letzten Trinkspruch auszubringen.
Ich möchte einen Toast auf das Wohl unseres Sowjetvolkes und vor allem auf das des russischen Volkes ausbringen. (Stürmischer, lang anhaltender Beifall, Hurrarufe.)
Ich trinke vor allem auf das Wohl des russischen Volkes, weil es die hervorragendste Nation unter allen zur Sowjetunion gehörenden Nationen ist.
Ich bringe einen Toast auf das Wohl des russischen Volkes aus, weil es sich in diesem Kriege die allgemeine Anerkennung als die führende Kraft der Sowjetunion unter allen Völkern unseres Landes verdient hat.
Ich bringe einen Toast auf das Wohl des russischen Volkes aus, nicht nur weil es das führende Volk ist, sondern auch weil es einen klaren Verstand, einen standhaften Charakter und Geduld besitzt.
Unsere Regierung hat nicht wenig Fehler gemacht, wir hatten in den Jahren 1941-1942 Augenblicke einer verzweifelten Lage, als unsere Armee zurückwich und die uns lieben und teuren Dörfer und Städte der Ukraine, Belorußlands, der Moldau, des Leningrader Gebiets, der baltischen Länder und der Karelisch-Finnischen Republik aufgab, weil kein anderer Ausweg vorhanden war. Ein anderes Volk hätte zu seiner Regierung sagen können: Ihr habt unsere Erwartungen nicht gerechtfertigt, macht, daß ihr fortkommt, wir werden eine andere Regierung einsetzen, die mit Deutschland Frieden schließt und uns Ruhe sichert. Doch das russische Volk hat nicht so gehandelt, denn es glaubte daran, daß die Politik seiner Regierung richtig war, und

Seite 325

brachte Opfer, um die Niederwerfung Deutschlands zu gewährleisten. Und dieses Vertrauen des russischen Volkes zur Sowjetregierung hat sich als der entscheidende Faktor erwiesen, der den historischen Sieg über den Feind der Menschheit, über den Faschismus, gesichert.
Dem russischen Volk sei für dieses Vertrauen gedankt! Auf das Wohl des russischen Volkes! (Stürmischer, nicht enden wollender Beifall.)
119. Über die Abschaffung des »Staatskomitees für Verteidigung«
Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR 4. September 1945
Im Zusammenhang mit dem Kriegsende und der Beendigung des Ausnahmezustandes im Lande ist anzuerkennen, daß für ein Fortbestehen des Staatskomitees für Verteidigung keine Notwendigkeit vorliegt; infolgedessen ist das Staatskomitee für Verteidigung abzuschaffen und alle seine Angelegenheiten sind dem Rat der Volkskommissare der UdSSR zu übergeben.
120. Über die Umbenennung der »Roten Arbeiter- und Bauernarmee« in »Streitkräfte der UdSSR« Aus einem Verfassungsänderungsgesetz des Obersten Sowjet der UdSSR, 25. Februar 1947
28. Im Artikel 132 (der Verfassung) sind die Worte »in der Roten Arbeiter- und Bauernarmee« zu ersetzen durch die Worte »in den Reihen der Streitkräfte der UdSSR« ...
30. Im Artikel 138 (der Verfassung) sind die Worte »der Roten Armee« durch die Worte »der Streitkräfte der UdSSR« zu ersetzen.