3. Kapitel: Die Absicherung der Staatsgewalt in Polizei, Justiz und Armee
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II. Der 'Aufbau des Sozialismus in einem Lande' Revolution von oben und stalinistische
Diktatur 1928-1953
4. Kapitel: Die Kodifizierung des Staatsrechts. Von der Verfassung der RSFSR zur Verfassung der UdSSR
Hinweis: Die Seitenzahlen beziehen sich auf den Text vor der Seitenangabe.
Am 18. Januar 1918, auf der ersten und einzigen Sitzung der Konstituierenden Versammlung, brachte
die bolschewistische Fraktion einen Resolutionsentwurf ein, die ›Deklaration
der Rechte des werktätigen und ausgebeuteten Volkes‹. Vom Allrussischen Zentralen Exekutivkomitee zuvor bekräftigt und am 17. Januar in der ›Pravda‹ veröffentlicht, forderte die Deklaration die Anerkennung der »Errungenschaften« der Oktoberrevolution: Rußland sollte eine föderative Sowjetrepublik werden, in der alle Macht von den Räten ausging, die Auslandsanleihen annulliert, der Boden nationalisiert und die Banken verstaatlicht blieben und die Kontrolle über Fabriken und Betriebe - als Vorstufe zur Sozialisierung - an die Arbeiter überging (Dok. 61). Die nichtbolschewistische Mehrheit lehnte die Behandlung dieses Antrages
ab, worauf die Bolschewiki die Versammlung verließen; noch am gleichen Tag erfolgte ihre Auflösung (s. Dok. 6). Am 25. Januar 1918 ließen sich die Bolschewiki die Deklaration vom 3. Sowjetkongreß bestätigen; sie wurde ein erstes Staatsgrundgesetz. Die im Juli 1918 erlassene erste Verfassung knüpfte hieran an: Sie übernahm den Text der Deklaration in einem ersten Abschnitt.
Über die in der Deklaration vertretenen Positionen gab es in der bolschewistischen
Partei keine Debatten. Die Schwierigkeiten begannen aber bei der Konkretisierung dieser Grundsätze;
die Verfassungsdiskussionen förderten die Probleme im Frühjahr 1918 zutage: Wie waren die Kompetenzen der Sowjetorgane voneinander abzugrenzen? Sollte man mit den örtlichen oder den zentralen Räteorganen beginnen? Mußte man nicht zuvor das Wahlrecht klären? Konnte man damit beginnen, ohne allgemeine Prinzipien vorweg zu formulieren, zum Beispiel die Frage nach dem »Charakter« der Räteherrschaft oder nach dem Verhältnis der gesellschaftlichen zu den politischen Organisationen, von Gewerkschaften und Fabrikkomitees zu den Räten? Schließlich: War vom Ist- oder vom Sollzustand auszugehen?
Wo auch immer man ansetzte, die Erörterung der Probleme zeigte rasch recht unterschiedliche Vorstellungen vom künftigen Staatsaufbau, wobei es sich keineswegs nur um technische
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Fragen handelte. Dachten die einen bei »Rätestaat« an basisdemokratische, syndikalistische oder gar anarchistische Lösungen, so verwiesen ihre Gegner darauf, daß dem herrschenden Chaos nur mit einem gerüttelten Maß von Zentralismus beizukommen sei.
Ein weiteres Problem war mit den genannten eng verknüpft und erschwerte noch ihre Lösung: Es war das Problem der Nationalitäten und die Frage ihrer Rolle im künftigen Rätestaat. Der russische Vielvölkerstaat befand sich im Stadium der Auflösung: Finnland hatte sich schon im Frühjahr 1917 vom Staatsverband gelöst und beharrte auf der Anerkennung seiner Souveränität. In der Ukraine hatte sich eine Zentrairada etabliert, die sich nach der
Oktoberrevolution zum obersten Organ der »Ukrainischen Volksrepublik« erklärte. Rumänien war Ende des Jahres in Bessarabien eingefallen und hatte das Land zwischen Dnestr und Prut an sich gebracht. Polen, Litauen, Estland, Livland und Kurland waren in deutscher Hand, und im Vertrag von Brest-Litovsk
(Anfang März 1918) mußte ihnen die Sowjetregierung ebenso die Selbständigkeit zugestehen wie Finnland und der Ukraine. Die kaukasischen Bezirke von Erdahan,
Kars und Batum fielen an die Türkei, und im April/Mai 1918 bildeten sich auch im Transkaukasus selbständige Regierungen: die Republiken von Georgien, Armenien und Azerbajdzan.
Dem Zerfall des Gesamtstaates versuchte die Sowjetregierung gegenzusteuern. In
einer ›Deklaration der Rechte der Völker Rußlands‹ bot sie ihnen Mitte November 1917 einen »freiwilligen und ehrlichen Bund« an, in dem alle nationalen und national-religiösen Privilegien aufgehoben sein sollten. Jeder nationalen Minderheit und ethnischen Gruppe wurde das Recht auf freie Entfaltung
zugesprochen - bis hin zur Lösung aus dem Staatsverband (Dok. 59). In einem dringenden Aufruf an die mohammedanische Bevölkerung distanzierte sich die Sowjetregierung Anfang Dezember auf das entschiedenste von der kolonialen Vergangenheit, sprach von der Freiheit und Unantastbarkeit der Religionen und Sitten, und attestierte den muselmanischen »Brüdern« das Recht, das Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten (Dok. 60). Und im Januar 1918 bekannte sich der 3. Allrussische Rätekongreß ausdrücklich zu den föderativen Grundlagen des künftigen Staates (siehe oben Dok. 7).
Die im Juli 1918 verabschiedete erste Verfassung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR) hatte
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den hier vorgetragenen Tendenzen und Positionen Rechnung zu tragen. Sie war
ein Kompromiß zwischen Zentralisten und Basisdemokraten, streng proletarischen und klassenoffeneren
Konzeptionen, Großrussen und Nationalitäten, wobei die zentralistische, proletarische, großrussische Komponente überwog (Dok. 62): Den Lokal- und Regionalsowjets wurde zwar das Entscheidungsrecht in allen
Fragen von lokaler und regionaler Bedeutung zugesprochen, aber ihre erste Aufgabe sollte sein, alle Beschlüsse der nächsthöheren Instanz auszuführen (Art. 61). Zwar wurde das Wahlrecht zu den Räteorganen allen, die ihren Lebensunterhalt durch produktive und gemeinnützige Arbeit verdienten, zugesprochen, aber die Einschränkungen waren weit auslegbar und der proletarische Charakter des Staates wurde ausdrücklich betont (Art. 64, 65). Und die Verfassung sprach zwar von der Russischen Räterepublik als »freie Vereinigung freier Nationen« (Art. 2), aber die autonomen Rechte dieser freien Nationen wurden nirgends im einzelnen definiert.
Mitte 1918, als die Verfassung verabschiedet wurde, wäre das auch kaum von Belang gewesen. Die Macht der bolschewistischen Regierung reichte im Osten kaum bis zum Ural, sie endete im Süden bereits im Gebiet der Donkosaken, im Westen in Weißrußland, und im Norden formierte sich eine karelische Separatistenbewegung, unterstützt von alliierten Interventionstruppen. Nur mit Mühe gelang es, die weißen Angriffswellen zu überstehen. Seit Herbst und Winter 1919 trat die Rote Armee zur Gegenoffensive an: nach Osten und Süden, Südosten und Nordwesten. Im Winter 1919/20 brach Kolcaks Herrschaft in Sibirien zusammen, auch der Vorstoß von Estland aus auf das rote Petrograd (Judenic) war gescheitert, und im Süden zogen sich die von Denikin und Wrangell geführten Truppen auf die Krim zurück. Anfang 1919 hatte sich Weißrußland zur Belorussischen Sowjetrepublik erklärt, und im März 1919 wurde die Ukrainische Sowjetrepublik ausgerufen; Azerbajdzan folgte im April 1920, im November Armenien und im Februar 1921 - nach dem Einmarsch der Roten Armee und der Absetzung der menschewistischen Regierung - Georgien. Bis 1922 hatte der bolschewistische Staat die einstigen Grenzen im Süden, Südosten und Osten wieder erreicht, während im Westen Finnland, Estland, Lettland, Litauen und Polen selbständig blieben. Bessarabien war weiterhin in rumänischer Hand, und im russisch-polnischen Krieg (1920) hatte die RSFSR zusätzlich weißrussische und ukrainische Gebiete an Polen verloren.
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Die Verfassungen der weißrussischen, ukrainischen, azerbajdzanischen, armenischen und georgischen Sowjetrepublik folgten
dem Vorbild der RSFSR. Azerbajdzan, Armenien und Georgien schlossen sich im März 1922 zur Transkaukasischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik zusammen, und die wiederum vereinte sich mit der RSFSR, der Ukrainischen SSR und der Belorussischen SSR
im Dezember 1922 zur Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR). Der 10. Allrussische Sowjetkongreß definierte dafür am 26. Dezember 1922 die Grundlagen (Dok. 63), ein daraus hervorgegangener erster Unionsrätekongreß bestätigte sie vier Tage später. Am 6. Juli 1923 nahm das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR die neue Unionsverfassung an (Dok. 64), und am 31. Januar 1924 bestätigte sie der 2. Rätekongreß der UdSSR.
Die Verfassung der UdSSR war ein in vertraglicher Form abgefaßtes Staatsorganisationsgesetz; ein Grundrechtskatalog etwa fehlte. Sie übertrug die Struktur der RSFSR auf die Union, mit einem Rätekongreß, einem Zentralen Exekutivkomitee und einem Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees an der Spitze. Das Zentrale Exekutivkomitee bestand nun
aus einem Unions und einem Nationalitätenrat, und jeder verbündeten Regierung verblieb das Recht auf freien Austritt aus der Föderation. An der starken Stellung der Zentralgewalt gegenüber den Einzelrepubliken änderte das freilich wenig (vgl. Dok. 64, Teil II, Art. l). Als eigentliche Regierung und Vollzugsorgan des Zentralen Exekutivkomitees fungierte der Rat der Volkskommissare der UdSSR (ebd. Art. 37). Und wie schon in der Verfassung der RSFSR, so war auch in der Unionsverfassung der mittlerweile wichtigste Entscheidungsträger nicht erwähnt: die bolschewistische Partei.
59. Deklaration der Rechte der Völker Rußlands Proklamation des Rates der Volkskommissare 15. November 1917
Die Oktoberrevolution begann unter dem allgemeinen Banner der Befreiung aus
der Knechtschaft.
Die Bauern werden von der Gewalt der Gutsbesitzer befreit, denn die Gutsbesitzer
haben kein Grundeigentum mehr - es ist abgeschafft. Soldaten und Matrosen werden von der Gewalt der autokratischen Generäle befreit, denn die Generäle werden von
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nun an wählbar und absetzbar sein. Die Arbeiter werden von den Launen und der Willkür der Kapitalisten befreit, denn von jetzt an übernehmen die Arbeiter die Kontrolle über die Fabriken. Alles, was lebt und lebensfähig ist, wird aus den verhaßten Fesseln befreit.
Es bleiben nur noch die Völker Rußlands, welche Unterdrückung und Mutwilligkeit erduldet haben und noch erdulden, und deren Entsklavung umgehendst beginnen, deren Befreiung durchgeführt werden muß, entschieden und unwiderruflich.
In der Epoche des Zarismus wurden die Völker systematisch gegeneinander gehetzt. Die Ergebnisse einer solchen Politik
sind bekannt: Gemetzel und Pogrome einerseits und Knechtschaft der Völker andererseits.
Solch eine schändliche Politik der Hetze wird und darf nicht mehr wiederkehren. An ihre Stelle muß die Politik eines freiwilligen und ehrlichen Bundes der Völker Rußlands treten.
In der Zeitspanne des Imperialismus, nach der Februarrevolution, als die Macht in die Hände der konstitutionell-demokratischen Bourgeoisie überwechselte, wurde die unverhohlene Hetzpolitik abgelöst durch eine Politik des ängstlichen Mißtrauens gegenüber den Völkern Rußlands, einer Politik der Schikane und Provokation unter dem Deckmantel verbaler
Erklärungen der »Freiheit« und »Gleichheit« der Völker. Die Auswirkungen einer solchen Politik sind bekannt: Vertiefung nationaler
Feindschaft, Untergrabung des gegenseitigen Vertrauens.
Dieser unwürdigen Politik der Lügen und des Mißtrauens, der Schikane und Provokation muß ein Ende gesetzt werden. Von jetzt an muß eine offene und ehrliche Politik, die zu einem vollen gegenseitigen Vertrauen
der Völker Rußlands führt, an ihre Stelle treten.
Nur infolge eines solchen Vertrauens kann ein ehrlicher und fester Bund der Völker Rußlands geschlossen werden.
Nur durch einen solchen Bund können die Arbeiter und Bauern der Völker Rußlands zu einer revolutionären Kraft zusammengeschweißt werden, die fähig ist, den Angriffen der imperialistisch-annexionistischen Bourgeoisie standzuhalten.
Im Juni dieses Jahres verkündete der Rätekongreß das Recht der Völker Rußlands auf freie Selbstbestimmung.
Im Oktober dieses Jahres bekräftigte der zweite Rätekongreß
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dieses unveräußerliche Recht der Völker noch entschiedener und konkreter.
Dem Willen dieser Kongresse gemäß hat der Rat der Volkskommissare beschlossen, folgende Prinzipien zur Grundlage seiner Tätigkeit hinsichtlich der Nationalitäten Rußlands zu machen:
1. Gleichheit und Souveränität der Völker Rußlands.
2. Recht der Völker Rußlands auf freie Selbstbestimmung, bis hin zu einer Loslösung und Bildung eines selbständigen Staates.
3. Aufhebung aller und jeglicher nationaler und nationalreligiöser Privilegien und Einschränkungen.
4. Freie Entfaltung nationaler Minderheiten und ethnographischer Gruppen, die das Gebiet Rußlands bewohnen.
Die daraus resultierenden konkreten Dekrete werden unmittelbar nach der Bildung einer Kommission für Nationalitätenfragen ausgearbeitet.
Im Namen der Russischen Republik
Der Volkskommissar für Nationalitätenfragen
Iosif Dzugasvili - Stalin
Der Vorsitzende des Rates der Volkskommissare
Vl. Ul'janov - Lenin
60. ›An die gesamte werktätige muslimische Bevölkerung in Rußland und im Orient‹
Proklamation des Rates der Volkskommissare
3. Dezember 1917
Genossen! Brüder!
Große Ereignisse gehen in Rußland vor. Der blutige Krieg, begonnen zur Annexion fremder Völker, nähert sich seinem Ende. Es stürzt die Herrschaft der Räuber, die die Völker der Erde unterjochten. Unter den Schlägen der russischen Revolution zittert das alte Gebäude der Hörigkeit und Sklaverei. Die Welt der Willkür und Unterdrückung erlebt ihre letzten Tage. Eine neue Welt wird geboren, eine Welt der Werktätigen und Befreiten. An der Spitze dieser Revolution steht die Arbeiter- und
Bauernregierung Rußlands, der Rat der Volkskommissare.
Ganz Rußland ist übersät mit revolutionären Räten der Arbeiter-,
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Soldaten- und Bauerndeputierten. Die Macht im Lande ist in den Händen des Volkes. Das werktätige Volk Rußlands hat das brennende Verlangen, einen ehrenhaften Frieden zu erreichen und den geknechteten Völkern der Welt bei der Erkämpfung der Freiheit zu helfen.
In dieser heiligen Sache steht Rußland nicht allein. Der große Ruf der Befreiung, ausgestoßen von der russischen Revolution, erreicht alle Werktätigen des Orients und des Westens. Erschöpft vom Krieg reichen uns bereits die Völker Europas die Hand zum Frieden. Die Arbeiter und Soldaten des Westens
sammeln sich bereits unter dem Banner des Sozialismus zum Sturm auf die Festungen
des Imperialismus. Selbst das ferne Indien, jahrhundertelang unterdrückt von den »aufgeklärten« Räubern Europas, hat schon die Fahne des .Aufstands erhoben, organisiert seine
Deputiertenräte, wirft von den Schultern die verhaßte Knechtschaft, ruft die Völker des Orients zum Kampf und zur Befreiung auf.
Die Herrschaft der kapitalistischen Ausplünderung und Vergewaltigung stürzt in sich zusammen. Den imperialistischen Räubern brennt der Boden unter den Füßen.
Angesichts dieser großen Ereignisse wenden wir uns an Euch, Ihr werktätigen und unglücklichen Moslems in Rußland und im Orient.
Russische Moslems, Tataren von der Wolga und von der Krim, Kirgizen und Sarten
Sibiriens und Turkestans, Türken und Tataren jenseits des Kaukasus, Cecenen und Bergvölker des Kaukasus, alle, deren Moscheen und Bethäuser zerstört wurden, deren Glauben und Sitten von den Herrschern und Unterdrückern Rußlands mit Füßen getreten wurden!
Von nun an sollen Eure Religionen und Sitten, Eure nationalen und kulturellen Einrichtungen frei und unantastbar sein! Entfaltet Euer
nationales Leben frei und ungehindert! Ihr habt das Recht dazu. Wißt, daß Eure Rechte, wie die Rechte aller Völker Rußlands, den Schutz der ganzen Macht der Revolution und ihrer Organe, der Räte der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten genießen.
Unterstützt deshalb diese Revolution und die durch sie eingesetzte Regierung!
Orientalische Moslems, Perser und Türken, Araber und Inder, alle, mit deren Köpfen und Vermögen, mit deren Freiheit und Heimat jahrhundertelang die gierigen europäischen Räuber
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Handel trieben, alle, deren Länder die Plünderer, die den Krieg begonnen haben, aufteilen wollten.
Wir erklären, daß die Geheimverträge des gestürzten Zaren über die Eroberung von Konstantinopel, die der gestürzte Kerenskij bestätigt hat, von nun an null und nichtig sind. Die russische Republik und ihre Regierung, der Rat der Volkskommissare, sind gegen die Eroberung von fremden Ländern. Konstantinopel soll in den Händen der Moslems bleiben!
Wir erklären, daß der Vertrag über die Teilung von Persien null und nichtig ist. Wenn erst die Waffen schweigen, werden die Truppen aus Persien
abgezogen und den Persern das Recht garantiert, frei ihr eigenes Schicksal
zu bestimmen.
Wir erklären, daß der Vertrag über die Aufteilung der Türkei und die Wegnahme Armeniens von der Türkei null und nichtig ist. Wenn erst die Waffen schweigen, erhalten die Armenier
das Recht, frei ihr politisches Schicksal zu bestimmen.
Nicht von Rußland und seiner revolutionären Regierung erwartet Euch Unterdrückung, sondern von den Räubern des europäischen Imperialismus, von denen, die diesen Krieg führen, um Eure Länder aufzuteilen, von denen, die Eure Heimat in ihre »Kolonien« verwandelt haben, zur freien Ausplünderung.
Stürzt diese Räuber und Plünderer Eurer Länder. Jetzt, da Krieg und Verfall den Bau der alten Welt erschüttern, da ein Sturm der Entrüstung die ganze Welt gegen die imperialistischen Eroberer erfaßt hat, da jeder Funke der Empörung zur mächtigen Flamme der Revolution wird, da sogar die indischen Moslems, gepreßt und geknechtet unter fremdem Joch, sich gegen ihre Unterdrücker erheben - jetzt darf man nicht stumm bleiben. Verliert keine Zeit und schüttelt ab von Euren Schultern die jahrhundertealten Eroberer Eurer Länder! Gebt Ihnen nicht länger Euren heimischen Herd zur Ausbeutung preis! Ihr selbst müßt die Herren Eures Landes sein! Ihr selbst müßt Euer Leben nach eigenen Vorstellungen gestalten! Ihr habt das Recht dazu,
weil Euer Schicksal in Euren eigenen Händen liegt ...
Fest und entschlossen gehen wir einer ehrenhaften, demokratischen Welt entgegen.
Auf unseren Fahnen steht die Befreiung der geknechteten Völker der Welt.
Moslems in Rußland!
Moslems im Orient!
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Auf diesem Weg zur Befreiung der Welt erwarten wir von Euch Sympathie und
Unterstützung.
Der Volkskommissar für Nationalitätenfragen
Dzugasvili - Stalin
Der Vorsitzende des Rates der Volkskommissare
Vl. Ul'janov - Lenin
61. Deklaration der Rechte des werktätigen und ausgebeuteten Volkes
Resolutionsantrag der bolschewistischen Fraktion in der Konstituierenden Versammlung,
18. Januar 1918
Das Exekutivkomitee verkündet folgende Grundthesen:
Die Konstituierende Versammlung wolle beschließen:
I.
1. Rußland wird zu einer Republik der Arbeiter-, Soldaten- und Bauern-Sowjets erklärt. Alle zentrale und lokale Gewalt gehört diesen Sowjets.
2. Die Russische Sowjetrepublik wird aufgrund einer freien Vereinigung freier
Nationen, als eine Föderation von nationalen Sowjetrepubliken gegründet.
II.
Indem sie es zu ihrer Hauptaufgabe macht, jede Ausbeutung des Menschen durch
den Menschen zu beseitigen, jede Teilung der Gesellschaft in Klassen abzuschaffen, allen Widerstand
der Ausbeuter schonungslos zu unterdrücken, die sozialistische Organisation der Gesellschaft und den Sieg des Sozialismus
in allen Ländern durchzusetzen, beschließt die Konstituierende Versammlung darüber hinaus:
l. Zwecks Verwirklichung der Sozialisierung des Bodens wird jedes private
Landeigentum abgeschafft, der gesamte Fonds an Ländereien zum Eigentum des ganzen werktätigen Volkes erklärt und an die Werktätigen ohne jede Entschädigung gleichmäßig verteilt.
Alle Wälder, Bodenschätze und Gewässer, die von Bedeutung für den ganzen Staat sind, ebenso das gesamte lebende und tote Inventar, alle Güter und landwirtschaftlichen Unternehmen werden zum Nationaleigentum erklärt.
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2. Das von den Sowjets veröffentlichte Dekret über die Arbeiterkontrolle und die Errichtung eines Obersten Volkswirtschaftsrates zwecks Festigung der Macht der Werktätigen über die Ausbeuter wird als der erste Schritt zum endgültigen Übergang der Fabriken, Werke, Bergwerke, Eisenbahnen und sonstiger Produktions- und Transportmittel in das Eigentum der Republik der Arbeiter- und Bauern-Sowjets bestätigt.
3. Der Übergang aller Banken in das Eigentum des Arbeiter- und Bauernstaates wird als eine der Bedingungen zur Befreiung der werktätigen Massen vom Joche des Kapitals bestätigt.
4. Zur Beseitigung der schmarotzenden Gesellschaftsschichten und zur Organisierung der Volkswirtschaft wird die allgemeine Arbeitspflicht eingeführt.
5. Zur Festigung der Macht der werktätigen Massen und zur Beseitigung jeder Möglichkeit einer Wiederherstellung der Macht der Ausbeuter wird die Bewaffnung
der Werktätigen, die Bildung einer sozialistischen Roten Arbeiter- und Bauernarmee
und die gänzliche Entwaffnung der besitzenden Klassen dekretiert.
III.
1. Vom unbeugsamen Entschlüsse beseelt, die Menschheit aus den Krallen des Kapitals und des Imperialismus
zu befreien, die die Erde in diesem verbrecherischsten aller Kriege mit Strömen von Blut getränkt haben, unterstützt die Konstituierende Versammlung die von der Sowjetregierung befolgte Politik der Lösung aller Geheimverträge, der Organisierung der weitestgehenden Verbrüderung zwischen den Bauern und Arbeitern in den heute einander bekämpfenden Armeen und der Anwendung aller revolutionären Mittel zur Durchsetzung eines demokratischen Friedens ohne Annexionen und Kontributionen auf der Grundlage
eines freien Selbstbestimmungsrechtes der Nationen.
2. Aus den gleichen Gründen verlangt die Konstituierende Versammlung den endgültigen Bruch mit der barbarischen Politik der bürgerlichen Zivilisation, die den Wohlstand der Ausbeuter einiger weniger auserwählter Länder auf der Versklavung von Millionen von Werktätigen in Asien, in den Kolonien und in den kleineren Staaten gründete. Die Konstituierende Versammlung begrüßt die Politik des Rates der Volkskommissare, der die völlige Unabhängigkeit Finnlands proklamierte,
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mit der Räumung Persiens begann und Armeniern das Selbstbestimmungsrecht gewährte.
Als den ersten Schlag für das internationale Bankkapital betrachtet die Konstituierende Versammlung das von den Sowjets erlassene Gesetz über die Annullierung der von den Regierungen des Zaren, der Gutsbesitzer und der Bourgeoisie geschlossenen Anleihen und erwartet, daß die Sowjetregierung diesen Weg energisch weiterverfolgen wird bis zum völligen Sieg der internationalen Arbeiterrevolution über das Joch des Kapitals.
IV.
Da sie aufgrund von Listen gewählt wurde, die noch vor der Oktoberrevolution aufgestellt worden waren, als das Volk in seiner großen Masse sich noch nicht gegen die Ausbeuter erheben konnte, die ganze Widerstandskraft der ihre Klassenprivilegien verteidigenden
Ausbeuter noch nicht kannte und die Schaffung einer sozialistischen Gesellschaft
praktisch noch nicht in die Hand genommen hatte, würde es die Konstituierende Versammlung selbst vom formalen Standpunkte aus für unrichtig halten, sich der Sowjetregierung entgegenzustellen.
Die Konstituierende Versammlung vertritt die Auffassung, daß jetzt, im Augenblicke des entscheidenden Kampfes des Volkes gegen seine Ausbeuter, diese letzteren an keinem der die Macht ausübenden staatlichen Organe beteiligt sein dürfen. Die Macht muß gänzlich und ausschließlich den werktätigen Massen und ihrer bevollmächtigten Vertretung - den Sowjets der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten - gehören.
Indem sie die Sowjetregierung und die Dekrete des Rates der Volkskommissare
unterstützt, erkennt die Konstituierende Versammlung an, daß ihre Aufgabe sich auf die Ausarbeitung von Grundsätzen für den sozialistischen Umbau der Gesellschaft beschränkt.
Im Bestreben, ein wahrhaft freies und freiwilliges und folglich um so engeres
und dauerhafteres Bündnis zwischen allen arbeitenden Klassen aller Nationen Rußlands zu errichten, beschränkt sich die Konstituierende Versammlung auf die Festlegung der Grundprinzipien der Föderation der Sowjetrepubliken Rußlands und überläßt es den Arbeitern und Bauern einer jeden Nation, auf selbständigen Sowjetkonferenzen selbständige Beschlüsse zu fassen, ob und unter welchen Bedingungen sie wünschen, an den Föderativen Sowjetinstitutionen teilzunehmen. Die oben angeführten Grundsätze müssen unverzüglich
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veröffentlicht, vom offiziellen Vertreter der Sowjetrepublik, der die Konstituierende
Versammlung eröffnet, von der Tribüne herab verlesen und der Tätigkeit der Konstituierenden Versammlung zugrunde gelegt werden.
62. Verfassung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR)
Angenommen vom 5. Allrussischen Sowjetkongreß am
10.Juli 1918
Die vom 3. Allrussischen Sowjetkongreß im Januar 1918 bestätigte Deklaration der Rechte des arbeitenden und ausgebeuteten Volkes bildet
zusammen mit der vom 5. Allrussischen Sowjetkongreß bestätigten Verfassung der Räterepublik das einheitliche Grundgesetz der Russischen Sozialistischen Räterepublik.
Dieses Grundgesetz tritt mit dem Zeitpunkt seiner Bekanntmachung in endgültiger Form in den ›Nachrichten des Allrussischen Zentralen Exekutivkomitees‹ (Izvestija) in Kraft.
Der 5. Allrussische Sowjetkongreß beauftragt den Volkskommissar für das Bildungswesen, den Unterricht in den Grundbestimmungen dieser Verfassung sowie deren Erläuterung und Auslegung in allen Schulen und Lehranstalten der russischen Republik ausnahmslos einzuführen.
Erster Abschnitt.
Deklaration der Rechte des arbeitenden und ausgebeuteten
Volkes.
Erstes Kapitel.
1. Rußland wird zur Räterepublik der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten erklärt. Die gesamte zentrale wie örtliche Gewalt steht diesen Räten zu.
2. Die Russische Räterepublik gründet sich auf die freie Vereinigung der freien Nationen als ein Bund nationaler Räterepubliken.
Zweites Kapitel.
3. Indem sie die Beseitigung jeder Ausbeutung eines Menschen durch den anderen, die völlige Abschaffung der Einteilung der Gesellschaft in Klassen, die schonungslose Unterdrükkung der Ausbeuter, die Herstellung einer sozialistischen Organisation
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der Gesellschaft und des Sieges des Sozialismus in allen Ländern sich zur Grundaufgabe macht, beschließt der 3. Allrussische Rätekongreß der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten weiter:
a) In Verwirklichung der Sozialisierung des Landes wird jedes private Eigentum an Grund und Boden aufgehoben, und der gesamte Bestand an Land wird zum Gemeineigentum
des Volkes erklärt und den Arbeitenden ohne jedes Entgelt auf der Grundlage der ausgleichenden
Bodenbenutzung übergeben.
b) Alle Wälder, die Bodenschätze und die Gewässer von allgemein staatlicher Bedeutung, ebenso alles lebende und tote Inventar, die
Mustergüter und landwirtschaftlichen Betriebe werden zum Nationalvermögen erklärt.
c) Als erster Schritt zum vollen Übergang der Fabriken, Betriebe, Bergwerke, Eisenbahnen und der anderen Transport- und Produktionsmittel in das Eigentum der Arbeiter-
und Bauern-Räterepublik wird das Rätegesetz über die Arbeiterkontrolle und den Obersten Volkswirtschaftsrat zwecks Sicherung der Gewalt der Arbeitenden über die Ausbeuter bestätigt.
d) Der 3. Allrussische Rätekongreß betrachtet das Gesetz über die Annullierung der von der Regierung der Zaren, Gutsbesitzer und der Bourgeoisie getätigten Anleihen als den ersten Schlag gegen das internationale Bank- und
Finanzkapital und bringt die Zuversicht zum Ausdruck, daß die Rätegewalt mit Festigkeit auf diesem Wege weiterschreiten wird bis zum vollen
Siege der internationalen Arbeitererhebung gegen die Unterjochung durch das Kapital.
e) Als Vorbedingung für die Befreiung der arbeitenden Massen vom Joch des Kapitalismus wird der Übergang aller Banken in das Eigentum des Arbeiter- und Bauernstaates bestätigt.
f) Zwecks Vernichtung der parasitischen Gesellschaftsschichten und Organisierung der Wirtschaft - wird die allgemeine Arbeitspflicht eingeführt.
g) Im Interesse der Sicherung der vollen Gewalt der arbeitenden Massen und der Beseitigung jeder Möglichkeit einer Wiederherstellung der Gewalt der Ausbeuter wird die Bewaffnung der Arbeitenden, die Bildung einer sozialistischen Roten Armee der Arbeiter und
Bauern und die völlige Entwaffnung der besitzenden Klassen angeordnet.
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Drittes Kapitel.
4. In unbeugsamer Entschlossenheit, die Menschheit aus den Krallen des Finanzkapitals und des Imperialismus, die in diesem verbrecherischsten aller Kriege die
Erde mit Blut überschwemmt haben, zu befreien, schließt sich der 3. Allrussische Rätekongreß der von der Rätegewalt durchgeführten Politik der Beseitigung aller Geheimverträge, der Organisierung einer Verbrüderung der Arbeiter und Bauern der jetzt miteinander kriegführenden Heere im weitesten Umfange und der Erreichung eines demokratischen Friedens um jeden Preis ohne Annexionen und Kontributionen auf der Grundlage der Selbstbestimmung der Nationen voll und ganz an.
5. Zum selben Zweck dringt der 3. Allrussische Rätekongreß auf den vollständigen Bruch mit der barbarischen Politik der bürgerlichen Zivilisation, die den Wohlstand der Ausbeuter in wenigen auserwählten Nationen auf der Unterjochung von Hunderten von Millionen der arbeitenden Bevölkerung in Asien, überhaupt in den Kolomen und in kleinen Ländern aufbaut.
6. Der 3. Allrussische Rätekongreß begrüßt die Politik des Rates der Volkskommissare, der die volle Unabhängigkeit Finnlands proklamiert, mit der Zurückziehung der Truppen aus Persien begonnen und die Freiheit der Selbstbestimmung
Armeniens erklärt hat.
Viertes Kapitel.
7. Der 3. Allrussische Rätekongreß der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten vertritt die Ansicht, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt des entscheidenden Kampfes des Proletariats gegen seine Ausbeuter für diese in keinem Machtorgan Raum vorhanden ist. Die Gewalt muß ganz und ausschließlich den arbeitenden Massen und ihren bevollmächtigten Vertretern, den Räten der Arbeiter-, Soldaten- und Bauerndeputierten gehören.
8. Gleichzeitig beschränkt sich der 3. Allrussische Rätekongreß im Bestreben, eine freie und freiwillige und folglich um so vollständigere und festere Vereinigung der arbeitenden Klassen aller Nationen Rußlands zu schaffen, darauf, die Grundelemente des Bundes der Räterepubliken Rußlands festzustellen, und überläßt es den Arbeitern und Bauern jeder Nation in ihrer eigenen bevollmächtigten Räteversammlung selbständig Beschluß darüber zu fassen, ob und auf welcher Grundlage sie an
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der föderativen Regierung und an den anderen föderativen Räteeinrichtungen teilnehmen will.
Zweiter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen der Verfassung der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik.
Fünftes Kapitel.
9. Die Hauptaufgabe der auf die gegenwärtige Übergangszeit berechneten Verfassung der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik besteht in der Aufrichtung der Diktatur des städtischen und ländlichen Proletariats und der ärmsten Bauernschaft in der Gestalt einer machtvollen Allrussischen Sowjetmacht zwecks vollständiger Unterdrückung der Bourgeoisie, Vernichtung der Ausbeutung eines Menschen durch den anderen und der
Herstellung des Sozialismus, unter dem weder eine Klasseneinteilung, noch eine Staatsgewalt sein wird.
10. Die Russische Republik ist eine freie sozialistische Gesellschaft aller Arbeitenden in Rußland. Die gesamte Gewalt im Bereiche der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik gehört der gesamten in den städtischen und ländlichen Räten zusammengefaßten Arbeiterbevölkerung des Landes.
11. Die Räte solcher Gebiete, die sich durch besondere Lebensweise und nationale Zusammensetzung auszeichnen, können sich zu autonomen Gebietsverbänden zusammenschließen, an deren Spitze, wie überhaupt an der Spitze aller etwa sich bildenden Vereinigungen die Gebietsrätekongresse und ihre Exekutivorgane stehen.
Diese autonomen Gebietsverbände treten auf der Grundlage der Föderation in die Russische Sozialistische Föderative Räterepublik ein.
12. Die oberste Gewalt in der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik gehört dem Allrussischen Rätekongreß und im Zeitabschnitt zwischen den Kongressen dem Allrussischen Zentralen Exekutivkomitee der Räte.
13. Um den Arbeitenden wirkliche Gewissensfreiheit zu gewährleisten, wird die Kirche vom Staate und die Schule von der Kirche getrennt,
und die Freiheit der religiösen und der antireligiösen Propaganda wird allen Bürgern gewährt.
14. Um den Arbeitenden wirkliche Freiheit ihrer Meinungsäußerung zu sichern, beseitigt die Russische Sozialistische Föderative Räterepublik die Abhängigkeit der Presse vom Kapital
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und übergibt in die Hände der arbeitenden Klasse und der bäuerlichen Armut alle technischen und materiellen Mittel zur Herausgabe von
Zeitungen, Broschüren, Büchern und aller anderen Druckerzeugnisse und gewährleistet ihnen freie Verbreitung im ganzen Lande.
15. Um den Arbeitenden wirkliche Versammlungsfreiheit zu sichern, stellt die
Russische Sozialistische Föderative Räterepublik, in Anerkennung des Rechts der Bürger der Räterepublik auf freie Veranstaltung von Versammlungen, Meetings, Zusammenkünften und dgl., alle für die Abhaltung von Versammlungen tauglichen Räume einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung in die Verfügungsgewalt der Arbeiterklasse und der armen Bauernbevölkerung.
16. Um den Arbeitenden wirkliche Freiheit der Vereinigung zu sichern, leistet die Russische Sozialistische Föderative Räterepublik, nachdem sie die wirtschaftliche und politische Macht der besitzenden
Klassen niedergebrochen und dadurch alle Hindernisse beseitigt hat, die in
der Bourgeoisiegesellschaft die Arbeiter und Bauern bis jetzt daran gehindert haben, frei zu
handeln und sich zu organisieren, den Arbeitern und ärmsten Bauern jede materielle und sonstige Mitwirkung bei ihrer Vereinigung und Organisierung.
17. Um den Arbeitenden wirklichen Zutritt zu den Wissenschaften zu sichern, stellt sich die Russische Sozialistische Föderative Räterepublik zur Aufgabe, den Arbeitern und ärmsten Bauern volle, allseitige und unentgeltliche Bildung zu gewähren.
18. Die Russische Sozialistische Föderative Räterepublik erklärt die Arbeit als Pflicht aller Bürger der Republik und verkündet die Losung: »Wer nicht arbeitet, hat kein Daseinsrecht.«
19. Um die Errungenschaften der großen Arbeiter- und Bauernrevolution auf jede Weise zu wahren, erklärt die Russische Sozialistische Föderative Räterepublik es zur Pflicht aller Bürger der Republik, das sozialistische Vaterland zu schützen, und stellt die allgemeine Militärpflicht fest. Das Ehrenrecht, die Revolution mit der Waffe in der Hand zu schützen, steht nur den Arbeitenden zu; den nichtarbeitenden Elementen dagegen obliegt die Verrichtung anderer Militärobliegenheiten.
20. Von der Solidarität der Arbeitenden aller Nationen ausgehend, gewährt die Russische Sozialistische Föderative Räterepublik alle politischen Rechte der russischen Bürger den Ausländern, die im Gebiete der Russischen Republik wohnhaft
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sind, um einer Beschäftigung nachzugehen, und der Arbeiterklasse oder der Bauernschaft angehören, sofern sie sich nicht fremder Arbeitskraft bedienen, und sie gewährt den Ortsräten das Recht, solchen Ausländern das russische Bürgerrecht ohne alle Formalitäten zu verleihen.
21. Die Russische Sozialistische Föderative Räterepublik gewährt allen Ausländern, die wegen politischer und religiöser Verbrechen verfolgt werden, das Asylrecht.
22. Die Russische Sozialistische Föderative Räterepublik erkennt allen Bürgern die gleichen Rechte zu, ohne Rücksicht auf ihre Rassen und nationale Zugehörigkeit, und erklärt die Festsetzung oder Zulassung irgendwelcher Vorrechte oder Vorzüge auf diesem Gebiete, ebenso irgendwelche Unterdrückung nationaler Minderheiten oder die Beschränkung ihrer Gleichberechtigung, als den Grundgesetzen der Republik widersprechend.
23. Von den Interessen der Arbeiterklasse in ihrer Gesamtheit geleitet, entzieht die Allrussische Sozialistische Föderative Räterepublik einzelnen Personen und einzelnen Gruppen die Rechte, welche sie
zum Schaden der Interessen der sozialistischen Revolution genießen.
Dritter Abschnitt.
Die Strukturen der Sowjetmacht.
A. Organisation der Zentralgewalt.
Sechstes Kapitel.
Der Allrussische Rätekongreß der Arbeiter-, Bauern-, Rote Armee- und Kosakendeputierten.
24. Der Allrussische Rätekongreß stellt die höchste Gewalt der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik dar.
25. Der Allrussische Rätekongreß setzt sich zusammen aus den Vertretern der städtischen Räte, auf jede 25 000 Wähler je ein Deputierter gerechnet, und den Vertretern der Gouvernementsrätekongresse, auf jede 125000 Einwohner ein Deputierter gerechnet.
ANMERKUNG l: Falls der Gouvernementsrätekongreß dem Allrussischen Rätekongreß nicht voraufgeht, so werden die Delegierten zum letzteren unmittelbar von
den Kreisrätekongressen entsendet.
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ANMERKUNG 2: Falls der Gebietsrätekongreß dem Allrussischen Rätekongreß vorausgeht, so können die Delegierten zum letzteren vom Gebietsrätekongreß entsendet werden.
26. Der Allrussische Rätekongreß wird von dem Allrussischen Zentralen Exekutivkomitee der Räte wenigstens zweimal jährlich einberufen.
27. Ein außerordentlicher Allrussischer Rätekongreß wird von dem Allrussischen Zentralen Exekutivkomitee der Räte entweder aus eigener Initiative oder auf Verlangen der Räte von Orten einberufen, die mindestens ein Drittel der Gesamtbevölkerung der Republik darstellen.
28. Der Allrussische Rätekongreß wählt das Allrussische Zentrale Exekutivkomitee der Räte in der Zahl von höchstens 200 Personen.
29. Das Allrussische Zentrale Exekutivkomitee der Räte ist in vollem Umfange dem Allrussischen Rätekongreß verantwortlich.
30. In der Zeit zwischen den Kongressen stellt das Zentrale Exekutivkomitee der Räte die höchste Gewalt der Republik dar.
Siebentes Kapitel.
31. Das Allrussische Zentrale Exekutivkomitee der Räte ist das höchste gesetzgebende, verfügende und kontrollierende Organ der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik.
32. Das Allrussische Zentrale Exekutivkomitee der Räte gibt der Tätigkeit der Arbeiter- und Bauernregierung und aller Organe der Sowjetmacht im Fände die Richtung, vereinheitlicht und bringt in Einklang die gesetzgeberische
und Verwaltungstätigkeit und überwacht die Durchführung der Räteverfassung, der Beschlüsse der Allrussischen Rätekongresse und der Zentralorgane der Sowjetmacht.
33. Das Allrussische Zentrale Exekutivkomitee der Räte prüft und bestätigt die Entwürfe der Dekrete und anderer Vorlagen, die vom Rate der Volkskommissare oder
den einzelnen Ressorts eingebracht werden, und erläßt auch eigene Dekrete und Verfügungen.
34. Das Allrussische Zentrale Exekutivkomitee der Räte beruft den Allrussischen Rätekongreß, dem es über seine Tätigkeit Rechenschaft ablegt, über die allgemeine Politik und einzelne Fragen Bericht erstattet.
35. Das Allrussische Zentrale Exekutivkomitee der Räte
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bildet einen Rat der Volkskommissare für die allgemeine Verwaltung der Geschäfte der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik und Abteilungen (Volkskommissariate) für die Leitung der einzelnen Verwaltungszweige.
36. Die Mitglieder des Allrussischen Zentralen Exekutivkomitees der Räte arbeiten in den Abteilungen (Volkskommissariaten) oder führen besondere Aufträge des Allrussischen Zentralen Exekutivkomitees aus.
Achtes Kapitel. Der Rat der Volkskommissare.
37. Der Rat der Volkskommissare führt die allgemeine Verwaltung der Geschäfte der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik.
38. In Erfüllung dieser Aufgabe erläßt der Rat der Volkskommissare Dekrete, Verordnungen, Instruktionen und ergreift überhaupt alle Maßregeln, die für einen regelmäßigen und schnellen Lauf des staatlichen Lebens notwendig sind.
39. Von allen seinen Beschlüssen und Entscheidungen hat der Rat der Volkskommissare dem Allrussischen
Zentralen Exekutivkomitee der Räte sofort Kenntnis zu geben.
40. Das Allrussische Zentrale Exekutivkomitee der Räte ist befugt, jeden Beschluß oder jede Entscheidung des Rates der Volkskommissare aufzuheben oder einzustellen.
41. Alle Beschlüsse und Entscheidungen des Rates der Volkskommissare von erheblicher allgemeiner politischer Bedeutung sind dem Allrussischen Zentralen Exekutivkomitee
der Räte zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen. ANMERKUNG: Die Maßnahmen, die eine unaufschiebbare Erledigung erfordern, können vom Rate der Volkskommissare unmittelbar durchgeführt werden.
42. Die Mitglieder des Rates der Volkskommissare stehen an der Spitze der einzelnen
Volkskommissariate.
43. Es sind 17 Volkskommissariate gebildet, und zwar:
a) für Auswärtige Angelegenheiten,
b) für Militärangelegenheiten,
c) für Marineangelegenheiten,
d) für Innere Angelegenheiten,
e) für Justiz,
f) für Arbeit,
g) für soziale Sicherheit, h) für Volksaufklärung,
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i) für das Post- und Telegraphenwesen,
k) für Angelegenheiten der Nationalitäten,l) für Finanzen,
m) für Versorgungswesen,
n) für Ackerbau,
o) für Handel und Gewerbe,
p) für Verpflegungswesen,
q) für die Staatskontrolle,
r) der Oberste Volkswirtschaftsrat,
s) für Gesundheitspflege.
44. Bei jedem Volkskommissar, unter seinem Vorsitz, ist ein Kollegium zu bilden,
dessen Mitglieder vom Rate der Volkskommissare zu bestätigen sind.
45. Der Volkskommissar allein ist befugt, in solchen Fragen Beschlüsse zu fassen, die zur Zuständigkeit des betreffenden Volkskommissariats gehören, und dem Kollegium von ihnen Kenntnis zu geben. Ist das Kollegium mit diesem oder jenem Beschluß des Volkskommissars nicht einverstanden, so kann es, ohne die Ausführung des Beschlusses einzustellen, gegen denselben beim Rate der Volkskommissare oder beim Präsidium des Allrussischen Zentralen Exekutivkomitees der Räte Beschwerde erheben.
Dasselbe Beschwerderecht steht auch den einzelnen Mitgliedern des Kollegiums zu.
46. Der Rat der Volkskommissare ist in vollem Umfang dem Allrussischen Rätekongreß und dem Allrussischen Zentralen Exekutivkomitee verantwortlich.
47. Die Volkskommissare und die Kollegien bei den Volkskommissariaten sind in vollem Umfange dem Rate der Volkskommissare und dem Allrussischen Zentralen Exekutivkomitee der Räte verantwortlich.
48. Der Amtscharakter eines Volkskommissars steht ausschließlich Mitgliedern des Rates der Volkskommissare zu, der die allgemeine Geschäftsverwaltung der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik führt, und kann keinem anderen Vertreter der Sowjetmacht im Zentrum wie in den einzelnen Orten zugeeignet werden.
Neuntes Kapitel.
Die Bereiche, für welche der Allrussische Rätekongreß und das Allrussische Zentrale Exekutivkomitee der Räte zuständig sind.
49. Zur Zuständigkeit des Allrussischen Rätekongresses und
k) für Angelegenheiten der Nationalitäten,
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des Allrussischen Zentralen Exekutivkomitees der Räte gehören alle Fragen von allgemeinstaatlicher Bedeutung wie:
a) die Bestätigung, Änderung und Ergänzung der Verfassung der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik;
b) die allgemeine Leitung der gesamten äußeren und inneren Politik der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik;
c) die Festsetzung und Änderung der Grenzen sowie die Abtrennung von Teilen des Gebietes der Russischen
Sozialistischen Föderativen Räterepublik oder von ihr gehörigen Rechten;
d) die Festsetzung der Grenzen und der Zuständigkeit der Gebietsräteverbände, die zum Bestande der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik gehören, sowie die Entscheidung von Streitigkeiten unter ihnen;
e) die Aufnahme von neuen Mitgliedern der Räterepublik in den Verband der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik, sowie die Anerkennung des Ausscheidens von Teilen derselben;
f) die allgemeine administrative Einteilung des Gebietes der Russischen Sozialistischen
Föderativen Räterepublik und die Bestätigung von Gebietsverbindungen;
g) die Festsetzung und Änderung des Systems für Maße, Gewichte und Valuta im Gebiete der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik;
h) der Verkehr mit den auswärtigen Staaten, die Erklärung des Krieges und die Schließung von Frieden;
i) der Abschluß von Anleihen, von Zoll- und Handelsverträgen sowie von Finanzabkommen;
k) die Feststellung der Grundlagen und des Planes der gesamten Volkswirtschaft und ihrer einzelnen Zweige im Gebiete der Russischen
Sozialistischen Föderativen Räterepublik;
l) die Bestätigung des Budgets der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik;
m) die Bestimmung der allgemeinstaatlichen Steuern und Abgaben;
n) die Festsetzung der Grundlagen der Organisation der bewaffneten Macht der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik;
o) die allgemeinstaatliche Gesetzgebung, Gerichtsverfassung, Gerichtsverfahren,
die zivil- und strafrechtliche Gesetzgebung usw.;
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p) die Ernennung und Ersetzung der einzelnen Mitglieder des Rates der Volkskommissare
und dieses Rates in seinem Gesamtbestande wie die Bestätigung seines Vorsitzenden;
q) der Erlaß allgemeiner Vorschriften über den Erwerb und Verlust des russischen Bürgerrechts und über die Rechte der Ausländer im Gebiete der Republik;
r) das Recht der allgemeinen und teilweisen Amnestie.
50. Außer den aufgezählten Fragen gehören zur Zuständigkeit des Allrussischen Rätekongresses und des Allrussischen Zentralen Exekutivkomitees der Räte alle Fragen, die sie als zu ihrer Zuständigkeit gehörig erklären.
51. Zur ausschließlichen Zuständigkeit des Allrussischen Rätekongresses gehören:
a) die Feststellung, Ergänzung und Änderung der Grundlagen der Räteverfassung;
b) die Ratifizierung von Friedensverträgen.
52. Die Entscheidung der unter c) und h) des Art. 49 bezeichneten Fragen steht dem Allrussischen Zentralen Exekutivkomitee der Räte nur dann zu, wenn die Einberufung des Allrussischen Rätekongresses unmöglich ist.
B. Organisation der örtlichen Sowjetmacht.
Zehntes Kapitel.
Die Rätekongresse.
53. Die Rätekongresse haben folgende Zusammensetzung:
a) Diejenigen der Gebiete: aus Vertretern der städtischen Räte und der Kreiskongresse der Räte, je ein Deputierter auf 25000 Einwohner und von den Städten je ein Deputierter auf 5000 Wähler, jedoch nicht mehr als 500 Delegierte für das ganze Gebiet - oder aus Vertretern der Gouvernementsrätekongresse nach derselben Norm gewählt, falls dieser Kongreß unmittelbar vor dem Gebietsrätekongreß zusammentritt.
b) Diejenigen der Gouvernements (Distrikte): aus Vertretern der städtischen Räte und der Amtsbezirksrätekongresse, je ein Deputierter auf 10000 Einwohner, und von den Städten je ein Deputierter auf 2000 Wähler, jedoch nicht mehr als 300 Deputierte für das ganze Gouvernement (Distrikt), wobei, falls der Kreiskongreß der Räte unmittelbar vor demjenigen des Gouvernements einberufen wird, die Wahlen, nach derselben Norm, nicht durch die Rätekongresse der Amtsbezirke, sondern der Kreise vorzunehmen sind.
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c) Diejenigen der Kreise (Rajons): aus Vertretern der Dorfräte, je ein Deputierter auf 1000 Einwohner, jedoch nicht mehr als 300 Deputierte für den ganzen Kreis (Rajon).
d) Diejenigen der Amtsbezirke: aus Vertretern der Dorfräte
des Amtsbezirks, je ein Deputierter auf zehn Mitglieder des
Rates.
ANMERKUNG l: An den Kreisrätekongressen nehmen Vertreter der städtischen Räte teil, deren Bevölkerung 10000 nicht übersteigt; die Dorfräte von Orten, die weniger als 1000 Einwohner zählen, sind zwecks Wahl der Deputierten für den Kreisrätekongreß zusammenzulegen. ANMERKUNG 2: Dorfräte mit weniger als zehn Mitgliedern entsenden in den Kreisrätekongreß einen Vertreter.
54. Die Rätekongresse werden durch die betreffenden Exekutivorgane der Rätegewalt (Exekutivkomitees) des Territoriums nach Ermessen der letzteren
oder auf Verlangen der Räte von Orten, die wenigstens ein Drittel der ganzen Bevölkerung des betreffenden Rajons ausmachen, jedoch wenigstens zweimal im Jahre für das Gebiet, einmal in 3 Monaten für die Gouvernements und Kreise und einmal im Monat für den Amtsbezirk einberufen.
55. Der Rätekongreß (der Gebiete, Gouvernements, Kreise, Amtsbezirke) wählt sein Exekutivorgan, das Exekutivkomitee, dessen Mitgliederzahl nicht übersteigen darf:
a) für das Gebiet und Gouvernement: 25; b) für den Kreis:
20; c) für den Amtsbezirk: 10. Das Exekutivkomitee ist in vollem Umfang dem Rätekongreß verantwortlich, der es gewählt hat.
56. In den Grenzen seiner Zuständigkeit ist der Rätekongreß (des Gebietes, Gouvernements, Kreises, Amtsbezirks) die höchste Gewalt im Bereiche des betreffenden Territoriums; in der Zwischenzeit zwischen den Tagungen stellt diese Gewalt das Exekutivkomitee dar.
Elftes Kapitel.
Die Deputiertenräte.
57. Die Deputiertenräte werden gebildet:
a) in den Städten: aus je einem Deputierten auf 1000 Einwohner, jedoch nicht weniger als 50 und nicht mehr als 1000 Mitglieder zählend,
b) in den Landgemeinden (Dörfern, Siedlungen, Kosakendörfern, Kleinstädten, Städten mit weniger als 10000 Einwohnern, Aulen, Chutoren usw.): aus je einem Deputierten auf
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100 Einwohner, jedoch nicht weniger als 3 und nicht mehr als
50 für die Gesamtgemeinde.
Die Amtsdauer der Deputierten beträgt 3 Monate.
ANMERKUNG: In den ländlichen Orten, wo es durchführbar ist, werden die Verwaltungsfragen von der allgemeinen Wählerversammlung der betreffenden Landgemeinde unmittelbar entschieden.
58. Für die laufenden Arbeiten wählt der Deputiertenrat aus seiner Mitte ein Vollziehungsorgan (Exekutivkomitee)
in der Zahl von nicht mehr als 5 Personen in den Dörfern, und in den Städten je einen auf 50 Mitglieder, jedoch nicht weniger als 3 und nicht mehr als 15 (Petersburg und Moskau nicht mehr als 40). Das Exekutivkomitee ist in vollem Umfang dem Rat, der es gewählt hat, verantwortlich.
59. Der Deputiertenrat wird von dem Exekutivkomitee nach dessen Ermessen oder
auf Verlangen von wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Rates, jedoch - wenigstens einmal wöchentlich in den Städten und zweimal wöchentlich in den Dörfern einberufen.
60. In den Grenzen seiner Zuständigkeit ist der Rat, und in dem in Art. 57 (Anmerkung) vorgesehenen Falle die allgemeine Wählerversammlung die höchste Gewalt im Bereiche des betreffenden Territoriums.
Zwölftes Kapitel. Zuständigkeit der Organe der örtlichen Sowjetmacht.
61. Die Gebiets-, Gouvernements-, Kreis- und Amtsbezirksorgane der Sowjetmacht sowie die Deputiertenräte haben zum Gegenstand ihrer Tätigkeit:
a) die Ausführung aller Beschlüsse der betreffenden höheren Organe der Rätegewalt;
b) die Ergreifung aller Maßnahmen zur Hebung der Kultur und Wirtschaftlichkeit in dem betreffenden Gebiete;
c) die Entscheidung aller Fragen, die eine rein örtliche (für das betreffende Gebiet) Bedeutung haben;
d) die Vereinheitlichung der gesamten Rätetätigkeit im Bereiche des betreffenden Gebietes.
62. Die Rätekongresse und ihre Exekutivkomitees haben das Kontrollrecht über die Tätigkeit der örtlichen Räte (d.h. die Gebietsräte das Kontrollrecht über alle Räte des betreffenden Gebietes, die Gouvernementsräte über alle Räte des betreffenden Gouvernements, außer den städtischen, die nicht zum Bestand
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der Kreisrätekongresse gehören usw.), und die Gebiets- und Gouvernementsrätekongresse und deren Exekutivkomitees haben außerdem das Recht, die Entscheidungen der in ihren Rajons tätigen Räte aufzuheben unter Benachrichtigung, in den erheblichen Fällen, der Zentralrätegewalt.
63. Zur Erfüllung der den Organen der Sowjetmacht zugewiesenen Aufgaben sind bei den Räten (den städtischen und ländlichen) und den Exekutivkomitees (der Gebiete, Gouvernements, Kreise und Amtsbezirke) entsprechende Abteilungen mit Leitern derselben
an der Spitze zu bilden.
Vierter Abschnitt.
Das aktive und passive Wahlrecht.
Dreizehntes Kapitel.
64. Das Recht, in die Räte zu wählen und gewählt zu werden, genießen unabhängig vom Glaubensbekenntnis, der Nationalität, Ansässigkeit usw. folgende Bürger beiderlei Geschlechts der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik, die am Wahltage das Alter von 18 Jahren erreicht haben:
a) alle, welche ihren Lebensunterhalt durch produktive und gemeinnützige Arbeit erlangen, ebenso Personen, die häusliche Wirtschaft verrichten, die den ersteren die Möglichkeit produktiver Arbeit schaffen, wie: Arbeiter und Angestellte aller Arten und Kategorien,
die in Gewerbe-, Handels- und Landwirtschaftsbetrieben usw. beschäftigt sind, Bauern, ackerbautreibende Kosaken, die keine Lohnarbeiter zum Zwecke der Erzielung von Gewinn beschäftigen;
b) die Soldaten der Sowjetarmee und Flotte;
c) die zur Kategorie unter a) und b) dieses Artikels gehörigen
Bürger, die in gewissem Grade ihre Arbeitsfähigkeit verloren
haben.
ANMERKUNG l: Die Ortsräte können mit Zustimmung der Zentralgewalt das in diesem Artikel bestimmte Normalalter
herabsetzen.
ANMERKUNG 2: Von denjenigen, die die russische Bürgerschaft nicht erworben haben, genießen auch die in Art. 20 (zweiter Abschnitt, fünftes Kapitel) bezeichneten Personen das aktive und passive Wahlrecht.
65. Nicht wählen oder gewählt werden können, auch wenn sie zu einer der oben aufgezählten Kategorien gehören:
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a) Personen, die Lohnarbeiter zum Zwecke der Gewinnerzielung beschäftigen;
b) Personen, die nicht von den Einkünften ihrer Arbeit leben, wie: von Kapitalszinsen, Einkünften von Unternehmen, Vermögen u. dgl.;
c) private Handelsleute, Handels- und kaufmännische Vermittler;
d) Mönche und geistliche Diener von Kirchen und Rehgionskulten;
e) Angestellte und Agenten der früheren Polizei, des besonderen Gendarmeriekorps und der Schutzabteilungen, sowie die Mitglieder des früher in Rußland regierenden Hauses;
f) Personen, die in vorgeschriebenem Verfahren für geisteskrank oder wahnsinnig erklärt sind, ebenso Personen, die unter Vormundschaft stehen;
g) Personen, die wegen gewinnsüchtiger und ehrenrühriger Straftaten verurteilt sind, für die durch Gesetz oder Urteil bestimmte Dauer.
Vierzehntes Kapitel.
Die Vornahme der Wahlen.
66. Die Wahlen sind nach der feststehenden Gewohnheit an den von den Ortsräten zu bestimmenden Tagen vorzunehmen.
67. Die Wahlen sind in Gegenwart der Wahlkommission und eines Vertreters des
Ortsrates vorzunehmen.
68. Wo die Anwesenheit eines Vertreters der Sowjetmacht technisch unmöglich ist, vertritt ihn der Vorsitzende der Wahlkommission, und beim Fehlen eines solchen der Vorsitzende der Wahlversammlung.
69. Über den Gang und das Ergebnis der Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Mitgliedern der Wahlkommission und dem Vorsitzenden des Rates zu unterschreiben ist.
70. Das nähere Verfahren für die Vornahme der Wahlen, sowie die Beteiligung der Berufs- und anderer
Arbeiterorganisationen wird durch die Ortsräte entsprechend der Instruktion des Allrussischen Zentralen Exekutivkomitees der Räte bestimmt.
Fünfzehntes Kapitel.
Prüfung und Aufhebung der Wahlen und Abberufung der Abgeordneten.
71. Das gesamte Material über Ausführung der Wahlen ist dem zuständigen Rat zu übermitteln.
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72. Behufs Prüfung der Wahlen ernennt der Rat eine Prüfungskommission.
73. Über das Ergebnis der Prüfung erstattet die Prüfungskommission Bericht an den Rat.
74. Der Rat entscheidet die Frage wegen Bestätigung der Kandidaten, über die Streit besteht.
75. Wird der eine oder der andere Kandidat nicht bestätigt, hat der Rat eine Neuwahl anzuberaumen.
76. Sind die Wahlen in ihrer Gesamtheit ungültig, so wird die Frage über Aufhebung der Wahlen von dem instanzenmäßig höheren Organ der Sowjetmacht entschieden.
77. Die letzte Instanz für Kassierung von Rätewahlen ist das Allrussische Zentrale Exekutivkomitee der Räte.
78. Die Wähler, die einen Deputierten in den Rat entsandten, sind berechtigt, ihn jederzeit
abzuberufen und neue Wahlen gemäß der allgemeinen Bestimmung vorzunehmen.
Fünfter Abschnitt.
Das Budgetrecht.
Sechzehntes Kapitel.
79. Die Finanzpolitik der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik im gegenwärtigen Übergangsstadium der Diktatur der Arbeitenden dient dem Grundziel der Expropriierung der Bourgeoisie und der Vorbereitung der Bedingungen für die allgemeine Gleichheit der Bürger der Republik auf dem Gebiete der Produktion und der Güterverteilung. Zu diesem Zwecke stellt sie sich zur Aufgabe, alle notwendigen
Mittel zur Befriedigung der örtlichen und allgemeinstaatlichen Bedürfnisse der Räterepublik in die Verfügungsmacht der Organe der Sowjetmacht zu bringen, ohne vor dem Eindringen
in das private Eigentumsrecht stehen zu bleiben.
80. Die staatlichen Einnahmen und Ausgaben der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik werden in einem allgemeinen Staatsbudget zusammengefaßt.
81. Der Allrussische Rätekongreß oder das Allrussische Zentrale Exekutivkomitee der Räte bestimmen, welche Arten von Einnahmen und Abgaben Bestandteile des allgemeinstaatlichen
Budgets sein sollen, und welche den örtlichen Räten zur Verfügung zu stellen sind, und ebenso bestimmen sie die Grenzen der Besteuerung.
82. Die Räte setzen die Auferlegung von Steuern und
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Abgaben ausschließlich für die Bedürfnisse der örtlichen Wirtschaft fest. Die allgemeinstaatlichen Bedürfnisse werden aus den Mitteln gedeckt, die von der Staatskasse zur Verfügung gestellt werden.
83. Kein einziger Ausgabeposten aus den Mitteln der Staatskasse darf verausgabt werden, ohne daß für ihn ein Kredit in den Etat der staatlichen Einnahmen und Ausgaben eingestellt
wird, oder daß ein besonderer Beschluß der Zentralgewalt ergeht.
84. Zur Deckung der Bedürfnisse von allgemeinstaatlicher Bedeutung werden die notwendigen Kredite
aus der Staatskasse den örtlichen Räten von den zuständigen Volkskommissariaten zur Verfügung gestellt.
85. Alle den Räten aus der Staatskasse zur Verfügung gestellten Kredite, ebenso die nach den Voranschlägen für die örtlichen Bedürfnisse bestätigten Kredite werden von ihnen in den Grenzen der Unterabteilungen der Voranschläge (Paragraphen und Artikel) für ihre direkte Bestimmung verwendet und dürfen nicht zur Deckung anderer Bedürfnisse ohne besonderen Beschluß des Allrussischen Zentralen Exekutivkomitees der Räte und des Rates der Volkskommissare verwendet werden.
86. Die örtlichen Räte haben für die örtlichen Bedürfnisse Halbjahres- und Jahresvoranschläge aufzustellen. Die Voranschläge der Dorf- und Amtsbezirksräte und der Räte der Städte, die an den Kreisrätekongressen teilnehmen, ebenso die Voranschläge der Kreisorgane der Sowjetmacht werden eigens von den Gebiets- und Gouvernements-Rätekongressen oder ihren Exekutivkomitees bestätigt; die Voranschläge der städtischen, Gebiets- und Gouvernementsorgane der Sowjetmacht werden von dem
Zentralen Exekutivkomitee der Räte und dem Rate der Volkskommissare bestätigt.
87. Für Ausgaben, die in den Voranschlägen nicht vorgesehen sind, ebenso im Falle der Unzulänglichkeit der Ansätze der Voranschläge haben die Räte bei dem zuständigen Volkskommissariat um Nachtragskredite nachzusuchen.
88. Reichen die örtlichen Mittel zur Deckung der örtlichen Bedürfnisse nicht aus, so werden den örtlichen Räten zur Dekkung der unaufschiebbaren Ausgaben Beihilfen oder Darlehen aus den Mitteln
der Staatskasse von dem Allrussischen Zentralen Exekutivkomitee der Räte und dem Rate der Volkskommissare bewilligt.
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Sechster Abschnitt.
Das Wappen und die Flagge der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik.
Siebzehntes Kapitel.
89. Das Wappen der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik besteht aus der Darstellung einer goldenen Sichel und eines goldenen
Hammers in Sonnenstrahlen auf rotem Grunde, die kreuzweise mit den Griffen nach unten angebracht und von einem Ährenkranz und der Umschrift umgeben sind:
a) Russische Sozialistische Föderative Räterepublik und
b) Proletarier aller Länder vereinigt euch!
90. Die Handels-, Marine- und Kriegsflagge der Russischen Sozialistischen Föderativen Räterepublik besteht aus einem Leinwandtuch von roter (purpurner) Farbe, in
dessen linkem Winkel beim Schaft oben die Buchstaben RSFSR oder die Aufschrift »Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik« angebracht ist.
63. Vertragsvorschlag für die Bildung einer Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Verordnung des 10. Allrussischen Sowjetkongresses
26. Dezember 1922
1. Die Vereinigung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik, der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Transkaukasischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik und der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik zu einer Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist als Gebot der Stunde anzuerkennen.
2. Grundlage der Vereinigung bildet das Prinzip der Freiwilligkeit und der Gleichberechtigung der Republiken, wobei jede von ihnen das
Recht des freien Austritts aus der Union der Republiken behält.
3. Eine Delegation* wird beauftragt, gemeinsam mit den Delegationen der Ukraine, der Transkaukasischen Republik und Weißrußlands einen Entwurf zu einer Erklärung über die Bildung der Union der Republiken auszuarbeiten, wobei die
* Es wird die Zusammensetzung der Delegation angegeben.
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Umstände dargelegt werden, die eine Vereinigung der Republiken zu einem Bundesstaat vorschreiben.
4. Die Delegation wird beauftragt, die Bedingungen des Eintritts der RSFSR in die Union der Republiken auszuarbeiten, wobei sie bei
der Durchsicht des Unionsvertrages an folgenden Punkten festzuhalten hat:
a) Bildung von entsprechenden legislativen und exekutiven Unionsorganen;
b) Zusammenlegung der Volkskommissariate für: Militär und Marine, Verkehrswege, Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und das Post- und Fernmeldewesen;
c) Unterordnung der Volkskommissariate für das Finanzwesen, Nahrungsmittel, Volkswirtschaft, Arbeit und die Arbeiter und Bauerninspektion der vertragschließenden Republiken unter die Direktiven der entsprechenden Kommissariate der Union der Republiken;
d) volle Sicherung der Interessen der nationalen Entwicklung der Völker der vertragschließenden Republiken.
5. Der Vertragsentwurf wird, bevor er dem ersten Unionskongreß der Republiken unterbreitet wird, dem Allrussischen Zentralen Exekutivkomitee,
und zwar dem Präsidium als dessen Vertreter, zur Billigung vorgelegt.
6. Die Delegation wird bevollmächtigt, auf der Grundlage der Billigung der Vereinigungsbedingungen durch
das Allrussische Zentrale Exekutivkomitee den Vertrag der RSFSR mit den sozialistischen Sowjetrepubliken der Ukraine, Transkaukasiens und Weißrußlands über die Bildung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu schließen.
7. Der Vertrag wird dem ersten Unionskongreß der Republiken zur Bestätigung vorgelegt.
64. Verfassung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR)
Angenommen auf der 2. Sitzung des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR, 6. Juli 1923
I. Teil.
Deklaration über die Gründung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken.
Seit der Bildung der Sowjetrepubliken zerfielen die Staaten der
Welt in zwei feindliche Lager: in das Lager des Kapitalismus
und in das Lager des Sozialismus.
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Dort, im Lager des Kapitalismus, herrschen nationale Feindseligkeiten und Ungleichheit, koloniales Sklaventum, Chauvinismus, nationaler Haß und Pogrome, imperialistische Grausamkeit und Kriege - hier, im Lager des Sozialismus, gegenseitiges Vertrauen und Friede, nationale Freiheit und Gleichheit, friedliches
Zusammenleben und brüderliches Zusammenarbeiten der Völker.
Die Versuche der kapitalistischen Welt, die Nationalitätenfrage durch Verhinderung der freien Entwicklung der Völker, durch das System der Ausbeutung des einen Menschen durch den anderen
auf viele Jahrzehnte zu regeln, haben sich nicht als fruchtbar erwiesen.
Im Gegenteil: der Knoten der nationalen Widersprüche verknüpft sich immer mehr und bedroht die Existenz des Kapitalismus selbst. Die Bourgeoisie erwies sich als unfähig, das Zusammenarbeiten der Völker herbeizuführen.
Nur im Lager der Sowjetrepubliken, nur unter den Bedingungen der proletarischen Diktatur, um die sich die Mehrheit der Bevölkerung schart, war es möglich, den nationalen Haß im Keime zu ersticken, eine Atmosphäre gegenseitigen Vertrauens zu schaffen und den Grundstein zu einem friedlichen
Zusammenwirken der Völker zu legen.
Nur dank dieser Verhältnisse gelang es den Sowjetrepubliken, den Angriff der Imperialisten der
ganzen Welt, sowohl der inneren wie der äußeren, abzuwehren; nur dank dieser Verhältnisse gelang es ihnen, dem Bürgerkrieg ein erfolgreiches Ende zu setzen, ihre Existenz zu sichern und zum friedlichen Wirtschaftsaufbau zu schreiten.
Aber die Jahre des Krieges gingen nicht spurlos vorüber. Die verwüsteten Felder, die stilliegenden Fabriken, die zerstörten Produktionskräfte und die erschöpften Wirtschaftsquellen - die Erbschaft des Krieges - machten die gesonderten Anstrengungen der einzelnen Republiken im wirtschaftlichen Aufbau unzureichend. Der Wiederaufbau der Volkswirtschaft ist bei einer abgesonderten
Existenz der einzelnen Republiken unmöglich.
Andererseits macht die Unsicherheit der internationalen Lage und die Gefahr
neuer Angriffe die Schaffung einer Einheitsfront der Sowjetrepubliken gegenüber der kapitalistischen Umgebung unvermeidlich.
Schließlich drängt der seiner Klassennatur nach internationale Aufbau der Sowjetmacht die werktätigen Massen der Sowjetrepubliken auf den Weg der Vereinigung in eine sozialistische Familie.
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Alle diese Umstände fordern imperativ die Vereinigung der Sowjetrepubliken in einem Bundesstaat,
der die äußere Sicherheit und das innere wirtschaftliche Gedeihen und die Freiheit der nationalen
Entwicklung der Völker garantieren kann.
Der Wille der Völker der Sowjetrepubliken, die auf ihren unlängst abgehaltenen Kongressen einmütig den Beschluß über die Bildung einer Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken faßten, ist die feste Bürgschaft dafür, daß dieser Bund eine freiwillige Vereinigung gleichberechtigter Völker ist, daß jeder Republik das freie Recht des Austrittes aus dem Bundesstaate vorbehalten bleibt, daß der Zutritt zum Bunde allen sozialistischen Sowjetrepubliken, sowohl den
bereits existierenden wie den künftig entstehenden, offen bleibt, daß der neue Bundesstaat eine würdige Krönung der noch im Oktober 1917 gelegten Grundsteine des Zusammenlebens und brüderlichen Zusammenarbeitens der Völker sein wird, daß er eine wahre Stütze gegen den Weltkapitalismus bilden und einen neuen entscheidenden Schritt auf dem Wege der Vereinigung der Werktätigen aller Länder in eine sozialistische Sowjetrepublik darstellen wird.
II. Teil.
Vertrag.
Die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik (RSFSR), die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik (USSR), die Belorussische Sowjetrepublik (BSSR) und die
Transkaukasische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik (ZSFSR), die Sozialistische Sowjetrepublik Azerbajdzan,
die Sozialistische Sowjetrepublik Georgien und die Sozialistische Sowjetrepublik Armenien, schließen sich in einem Bundesstaat - der »Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken«* - zusammen.
l. Kapitel.
Über die Obliegenheiten der obersten Machtorgane der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
l. Den obersten Organen der UdSSR obliegt:
a) die Vertretung des Bundes in internationalen Beziehungen,
die Führung aller diplomatischen Beziehungen, der Abschluß
politischer und anderer Verträge mit anderen Staaten;
* Dt. Abkürzung: UdSSR; russ. Abkürzung: SSSR.
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b) die Änderung der Unionsgrenzen und auch die Regelung der Fragen über Grenzveränderungen zwischen den einzelnen Unionsrepubliken;
c) Abschluß von Verträgen über die Aufnahme neuer Republiken in die Union;
d) Kriegserklärungen und Friedensschlüsse;
e) Abschluß innerer und äußerer Anleihen für die UdSSR und die Begutachtung der inneren und äußeren Anleihen der einzelnen Unionsrepubliken;
f) Ratifizierung internationaler Verträge;
g) die Führung des Außenhandels und die Bestimmung des Systems des Innenhandels;
h) Bestimmung der Grundlagen und des allgemeinen Planes der gesamten Volkswirtschaft der Union, die Verfügung über Industriezweige und einzelne Industrieunternehmungen, die für die ganze Union von Bedeutung sind, der Abschluß von Konzessionsverträgen, sowohl im Namen der Union wie auch im Namen der einzelnen Unionsrepubliken;
i) die Führung des Transport-, Post- und Telegraphenwesens;
k) die Organisierung und die Führung der bewaffneten Kräfte der Union;
l) die Bestätigung des Gesamtstaatsbudgets, das auch die Budgetansätze der Unionsrepubliken enthält, die Feststellung der Bundessteuer und anderer Einkünfte und auch die Abzüge und Zuschläge, die den Budgets der Unionsrepubliken überwiesen werden; die Gestattung von Ersatzsteuern und Gebühren für die Budgets der Unionsrepubliken;
m) die Festsetzung des einheitlichen Geld- und Kreditsystems;
n) die Bestimmung der allgemeinen Prinzipien der Bodenbestellung und der Bodenbenutzung, ferner der Benutzung der Bodenschätze, Wälder und Gewässer auf dem ganzen Gebiete der Union;
o) die Unionsgesetzgebung bezüglich der Übersiedlungen zwischen den einzelnen Unionsrepubliken und Bestimmung des Übersiedlungsfonds;
p) die Bestimmung der Grundlagen des Gerichtswesens und der Prozeßordnung, ferner der bürgerlichen und Strafgesetzgebung der Union;
q) die Bestimmung der wichtigsten Arbeitsgesetze;
r) die Bestimmung der allgemeinen Grundlagen der Volksbildung;
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s) die Bestimmung der allgemeinen Maßnahmen auf dem Gebiete des Schutzes der Volksgesundheit;
t) die Feststellung des Maß- und Gewichtssystems;
u) die Organisierung der Unionsstatistik;
v) die grundsätzliche Gesetzgebung auf dem Gebiete der Unionsstaatsbürgerschaft und bezüglich der Rechte der Ausländer;
w) das Recht der allgemeinen, sich auf das ganze Unionsgebiet erstreckenden Amnestie;
x) die Änderung jener Verfügungen der Sowjetkongresse, Zentralen Exekutivkomitees und Räte der Volkskommissare der Unionsrepubliken, die diese Verfassung verletzen;
y) Entscheidung der Streitfragen, die zwischen den einzelnen Unionsrepubliken
entstehen können.
2. Die Bestätigung und Änderung der Grundlagen dieser Verfassung obliegt ausschließlich dem Rätekongreß der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
2. Kapitel.
Über die Souveränen Rechte der Unionsrepubliken und über
die Unionsstaatsbürgerschaft.
3. Die Souveränität der Unionsrepubliken ist nur innerhalb der durch diese Verfassung bestimmten
Grenzen beschränkt und nur bezüglich jener Kompetenzen, für die die Union zuständig ist. Innerhalb dieser Grenzen gebraucht jede Republik ihre Staatsmacht selbständig; die UdSSR schützt die Souveränitätsrechte der einzelnen Republiken.
4. Jeder Unionsrepublik bleibt das Recht des freien Austrittes aus dem Bunde
vorbehalten.
5. Die Unionsrepubliken ändern ihre Verfassungen aufgrund dieser Verfassung.
6. Das Gebiet der Unionsrepubliken kann nicht ohne ihre Zustimmung geändert werden, ebenso ist zur Änderung, Einschränkung oder Aufhebung des Punktes 4 die Zustimmung aller Mitgliederrepubliken der UdSSR notwendig.
7. Für die Bürger der Unionsrepubliken wird eine einheitliche Unionsstaatsbürgerschaft festgesetzt.
3. Kapitel.
Über den Rätekongreß der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
8. Das oberste Machtorgan der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
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ist der Rätekongreß und in der Zwischenzeit zwischen den Kongressen das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR, das
aus dem Unionsrat und dem Nationalitätenrat zusammengesetzt ist.
9. Der Rätekongreß der UdSSR wird zusammengesetzt aus den Vertretern der städtischen Sowjets und der Sowjets der städtischen Siedlungen (im Verhältnis von einem Delegierten auf je 25 000 Wähler) und aus den Vertretern der Gouvernements-Rätekongresse (im Verhältnis von einem Delegierten auf je 125 000 Einwohner).
10. Die Delegierten des Unions-Rätekongresses werden auf den Gouvernements-Rätekongressen gewählt. In jenen Republiken, die nicht in Gouvernements eingeteilt sind, werden die Delegierten
unmittelbar auf dem Rätekongreß der betreffenden Republik gewählt.
11. Ordentliche Rätekongresse der UdSSR werden durch das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR einmal jährlich einberufen; außerordentliche Kongresse werden durch das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR aufgrund eigenen Beschlusses, oder auf Forderung des Unionsrates, des Nationalitätenrates, oder aber auf Forderung zweier Unionsrepubliken einberufen.
12. Unter außerordentlichen Verhältnissen, die die rechtzeitige Einberufung des Unions-Rätekongresses verhindern, ist dem Zentralen Exekutivkomitee der Union das
Recht der Aufschiebung der Einberufung des Kongresses eingeräumt.
4. Kapitel.
Über das Zentrale Exekutivkomitee der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
13. Das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR besteht aus dem Unionsrat und dem
Nationalitätenrat.
14. Der Rätekongreß der UdSSR wählt den Unionsrat aus den Vertretern der Unionsrepubliken im Verhältnis zur Bevölkerungszahl einer jeden Republik, im ganzen 371 Mitglieder.
15. Der Nationalitätenrat wird gebildet aus den Vertretern der Unions- und autonomen sozialistischen
Sowjetrepubliken, und zwar fünf Vertreter jeder Unions- und autonomen Republik und je ein Vertreter der autonomen Gebiete der RSFSR. Der Bestand des
Nationalitätenrates wird im ganzen durch den Rätekongreß der UdSSR bestätigt.
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ANMERKUNG: Die autonomen Republiken Adzarija und Abchazija und die autonomen Gebiete Süd-Osetija, Berg-Karabach und Nachicevan entsenden in den Nationalitätenrat je einen Vertreter.
16. Der Unionsrat und der Nationalitätenrat revidieren alle Dekrete, Gesetzbücher und Verordnungen, die ihnen das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees und des Rates der Volkskommissare der UdSSR, die einzelnen Volkskommissariate der Union, die Zentralen
Exekutivkomitees der verbündeten Republiken vorlegen und auch jene, die auf Initiative des Unionsrates und des Nationalitätenrates entstehen.
17. Das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR gibt Gesetzbücher, Dekrete, Verordnungen und Verfügungen heraus, faßt die gesetzgeberische und Verwaltungsarbeit der UdSSR zusammen und bestimmt
den Wirkungskreis des Präsidiums des Zentralen Exekutivkomitees und des Rates der Volkskommissare der UdSSR.
18. Alle Dekrete und Verordnungen, die die allgemeinen Regeln des politischen und wirtschaftlichen Lebens der UdSSR bestimmen, und
auch jene, die die gegenwärtige Praxis der Staatsorgane der UdSSR grundsätzlich ändern, müssen unbedingt dem Zentralen Exekutivkomitee der UdSSR zur Revision und Bestätigung vorgelegt werden.
19. Alle Dekrete, Verordnungen und Verfügungen des Zentralen Exekutivkomitees der Union müssen auf dem ganzen Gebiete der UdSSR unverzüglich durchgeführt werden.
20. Dem Zentralen Exekutivkomitee der UdSSR steht das Recht der Aufhebung und
der Außerkraftsetzung der Dekrete, Verordnungen und Verfügungen des Präsidiums des Zentralen Exekutivkomitees der Union, sowie der Rätekongresse und Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken und anderer innerhalb des Gebietes
der UdSSR tätigen Machtorgane zu.
21. Ordentliche Sitzungen des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR werden durch
das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees dreimal jährlich einberufen. Außerordentliche Sitzungen werden auf Verfügung des Präsidiums des Unionsrates oder des Präsidiums des Nationalitätenrates und auch auf Forderung des Zentralen Exekutivkomitees einer der
Unionsrepubliken einberufen.
22. Gesetzentwürfe, für deren Revision das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR zuständig ist, erhalten Gesetzeskraft
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nur, wenn sie sowohl durch den Unionsrat wie auch durch den Nationalitätenrat angenommen und durch das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR veröffentlicht werden.
23. Wenn zwischen dem Unionsrat und dem Nationalitätenrat Meinungsverschiedenheiten entstehen, so wird die Frage einer durch sie gewählten Vereinbarungskommission zur Entscheidung unterbreitet.
24. Wenn in der Vereinbarungskommission keine Vereinbarung erzielt wird, so wird die Frage einer gemeinsamen Sitzung des Unionsrates
und des Nationalitätenrates vorgelegt, und wenn sich keine Mehrheit entweder des Unionsrates
oder Nationalitätenrates ergibt, so kann die Frage auf Forderung eines dieser beiden Organe dem ordentlichen oder einem außerordentlichen Rätekongreß der UdSSR zur Entscheidung unterbreitet werden.
25. Der Unionsrat und der Nationalitätenrat wählen zur Vorbereitung ihrer Sitzungen und zur Leitung der Arbeiten ihre Vorstände (Präsidien) in der Stärke von je 7 Mitgliedern.
26. In der Zeit zwischen den Sitzungen des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR ist das höchste Machtorgan: das 21 Mitglieder umfassende Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR, das durch das Zentrale Exekutivkomitee gewählt wird, und zwar so, daß in das Präsidium alle Mitglieder des Präsidiums des Unionsrates und des Nationalitätenrates aufgenommen werden.
27. Das Zentrale Exekutivkomitee wählt aus den Vertretern der 4 Unionsrepubliken 4 Vorsitzende, und zwar 2 aus den Mitgliedern des Präsidiums des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR.
28. Das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR ist dem Rätekongreß der UdSSR verantwortlich.
5. Kapitel.
Über das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der
UdSSR.
29. Das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR ist in der Zeit zwischen
den Sitzungen des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR das höchste legislative ausführende und verfügende Organ der UdSSR.
30. Das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR sorgt für die Durchführung der Verfassung der UdSSR und für die Durchführung aller Verordnungen der Rätekongresse
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und des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR seitens aller Behörden.
31. Das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR hat das Recht, die Verordnungen des Rates der Volkskommissare und der einzelnen Volkskommissariate der UdSSR und auch die der
Zentralen Exekutivkomitees und Volkskommissariate der Unionsrepubliken außer Kraft zu setzen und aufzuheben.
32. Das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der Union hat das Recht, die Verordnungen der Rätekongresse der Unionsrepubliken außer Kraft zu setzen, ist aber verpflichtet, diese Verfügungen dem Zentralen Exekutivkomitee der UdSSR zur nachträglichen Begutachtung und Bestätigung vorzulegen.
33. Das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der Union gibt Dekrete, Verordnungen und Verfügungen heraus, begutachtet und bestätigt die durch den Rat der Volkskommissare, durch die einzelnen Behörden der UdSSR, die Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken, ihre Präsidien und anderen Behörden eingebrachten Entwürfe von Dekreten und Verordnungen.
34. Die Dekrete und Verfügungen des Zentralen Exekutivkomitees, dessen Präsidiums und des Rates der Volkskommissare der UdSSR werden in allen in den Unionsrepubliken landläufigen Sprachen (russisch, ukrainisch, weißrussisch, georgisch, armenisch, türkisch-tatarisch) veröffentlicht.
35. Das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR entscheidet die Fragen über die gegenseitigen Beziehungen des Rates der Volkskommissare der UdSSR bzw. der einzelnen Volkskommissariate der UdSSR einerseits, und der Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken bzw. ihrer Präsidien andererseits.
36. Das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR ist dem Zentralen Exekutivkomitee der UdSSR verantwortlich.
6. Kapitel. Über den Rat der Volkskommissare der UdSSR.
37. Der Rat der Volkskommissare der UdSSR ist das ausführende und verfügende Organ des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR und wird durch dieses mit folgendem Bestand gebildet:
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Vorsitzender des Rates der Volkskommissare der UdSSR;
Stellvertreter des Vorsitzenden;
Volkskommissar des Äußeren;
Volkskommissar für Militär- und Marinewesen;
Volkskommissar für Außenhandel;
Volkskommissar für Verkehrswesen;
Volkskommissar für Post- und Telegraphenwesen;
Volkskommissar für Arbeiter- und Bauerninspektion;
Vorsitzender des Obersten Volkswirtschaftsrates;
Volkskommissar für Arbeit;
Volkskommissar für Versorgung;
Volkskommissar für Finanzen.
38. Der Rat der Volkskommissare der UdSSR gibt innerhalb der ihm durch das Zentrale
Exekutivkomitee der UdSSR eingeräumten Rechte und aufgrund der Verordnung über den Rat der Volkskommissare der UdSSR Dekrete und Verordnungen heraus, die auf dem ganzen Gebiete der UdSSR durchgeführt werden müssen.
39. Der Rat der Volkskommissare der UdSSR prüft die Dekrete und Verfügungen, die durch die einzelnen Volkskommissariate der UdSSR sowie auch durch die Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken und die Präsidien dieser Exekutivkomitees eingebracht werden.
40. Der Rat der Volkskommissare der UdSSR ist für seine ganze Tätigkeit dem Zentralen Exekutivkomitee der UdSSR und dessen Präsidium verantwortlich.
41. Die Verordnungen und Verfügungen des Rates der Volkskommissare der UdSSR können durch das Zentrale Exekutivkomitee der UdSSR und dessen Präsidium aufgehoben und außer Kraft gesetzt werden.
42. Die Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken und ihre Präsidien können gegen die Dekrete und Verordnungen des Rates der Volkskommissare der UdSSR bei dem Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR Berufung einlegen, ohne jedoch die Durchführung der betreffenden Dekrete und Verordnungen aufschieben zu dürfen.
7. Kapitel.
Über den Obersten Gerichtshof der UdSSR.
43. Zur Befestigung der revolutionären Gesetzesordnung auf dem Gebiete der UdSSR wird beim Zentralen Exekutivkomitee
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der UdSSR ein oberstes Tribunal gegründet, zu dessen Zuständigkeit gehören:
a) die Erteilung wegweisender Aufklärungen in den Fragen der Unionsgesetzgebung;
b) Prüfung der Verordnungen, Beschlüsse und Urteile der Obersten Gerichtshöfe der einzelnen Unionsrepubliken und Berufung gegen diese beim Zentralen
Exekutivkomitee der UdSSR auf Veranlassung des führenden Anwaltes des Obersten Gerichtshofes der UdSSR, wenn diese Verordnungen der Unionsgesetzgebung widersprechen oder wenn sie die Interessen anderer Republiken
verletzen;
c) Fassung von Beschlüssen auf Veranlassung des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR über die Gesetzmäßigkeit dieser oder jener Verordnungen der Unionsrepubliken aus dem Gesichtspunkte der Verfassung;
d) Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Unionsrepubliken;
e) Prüfung der Prozesse gegen die obersten Funktionäre der Union bei Amtsvergehen.
44. Der Oberste Gerichtshof der UdSSR ist tätig als:
a) Plenarsitzung des Obersten Gerichtshofes der UdSSR;
b) als Privatprozeß- und Strafprozeßkollegium des Obersten Gerichtshofes der UdSSR;
c) als militärisches und Kriegstransportkollegium.
45. Der Oberste Gerichtshof der UdSSR besteht in seiner Plenarsitzung aus 11 Mitgliedern, darunter l Vorsitzender und sein Stellvertreter, 4 Vorsitzende der Plenarsitzung der Obersten Gerichtshöfe der Unionsrepubliken und l Vorsitzender der Vereinigten Staatlichen Politischen
Verwaltung der UdSSR. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, ferner die übrigen 5 Mitglieder werden durch das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR ernannt.
46. Der führende Anwalt (Prokuror) des Obersten Gerichtshofes der UdSSR und sein Stellvertreter werden vom Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR ernannt. Dem führenden Anwalt des Obersten Gerichtshofes der UdSSR obliegt die Erteilung
von Gutachten in allen Fragen, für deren Entscheidung der Oberste Gerichtshof der UdSSR zuständig ist, die Führung der Anklage bei den Sitzungen des Gerichtshofes, und, wenn seiner Meinung nach der Beschluß der Plenarsitzung des Obersten Gerichtshofes unrichtig ist, Berufung
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gegen diesen beim Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR.
47. Die Unterbreitung der in Punkt 43 genannten Fragen zur Prüfung durch die Plenarsitzung des Obersten Gerichtshofes der UdSSR hat ausschließlich auf Veranlassung des Zentralen Exekutivkomitees der UdSSR, seines Präsidiums, des führenden Anwaltes des Obersten Gerichtshofes, der führenden Anwälte der Unionsrepubliken und der Vereinigten Staatlichen Politischen Verwaltung der UdSSR vor sich zu gehen.
48. Die Plenarsitzungen des Obersten Gerichtshofes bilden Gerichtskollegien zur Prüfung von:
a) Straf- und Privatprozessen von außerordentlicher Wichtigkeit, die ihrem Inhalte nach zwei oder mehr Unionsrepubliken interessieren und
b) Prozessen gegen Mitglieder des Zentralen Exekutivkomitees und des Rates der Volkskommissare der UdSSR.
Die Übernahme dieser Prozesse in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes der UdSSR kann nur aufgrund einer jedesmaligen besonderen
Verfügung des Unions-Exekutivkomitees oder dessen Präsidiums erfolgen.
8. Kapitel.
Über die Volkskommissariate der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
49. Zur unmittelbaren Leitung der im Wirkungskreise des Rates der Volkskommissare der UdSSR
liegenden einzelnen Zweige der staatlichen Verwaltung werden 10 Volkskommissariate gemäß Punkt 37 dieser Verfassung gebildet, die aufgrund der vom Zentralen Exekutivkomitee
der UdSSR bestätigten Verordnungen ihre Funktionen ausüben.
50. Die Volkskommissariate der UdSSR sind:
a) entweder alleinige Unionsvolkskommissariate für die gesamte Union oder
b) Vereinigte Volkskommissariate der UdSSR.
51. Alleinige Unionsvolkskommissariate sind die Volkskommissariate:
des Äußeren,
für Militär- und Marinewesen,
für Außenhandel,
für Verkehrswesen,
für Post- und Telegraphenwesen.
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52. Vereinigte Volkskommissariate der UdSSR sind:
der Oberste Volkswirtschaftsrat und die Volkskommissariate:
für Versorgung,
für Arbeit,
für Finanzen und
für Arbeiter- und Bauerninspektion.
53. Die alleinigen Unionsvolkskommissariate der UdSSR haben bei den Unionsrepubliken Bevollmächtigte, die ihnen unmittelbar unterstellt sind.
54. Die Organe der Vereinigten Volkskommissariate der UdSSR auf den Gebieten der einzelnen Unionsrepubliken
sind die gleichnamigen Volkskommissariate dieser Republiken.
55. An der Spitze der Volkskommissariate der UdSSR stehen die Mitglieder des
Rates der Volkskommissariate - die Volkskommissare der UdSSR.
56. Neben jedem Volkskommissar wird unter seinem Vorsitz ein Kollegium gebildet,
dessen Mitglieder vom Rate der Volkskommissare der UdSSR ernannt werden.
57. Der Volkskommissar hat das Recht, in allen dem betreffenden Volkskommissariat obliegenden Angelegenheiten selbständige Beschlüsse zu fassen, muß darüber aber das Kollegium in Kenntnis setzen. Falls das Kollegium oder seine
einzelnen Mitglieder mit dem einen oder anderen Beschluß des Volkskommissars nicht einverstanden sind, können sie gegen diese Verfügungen - ohne jedoch die Durchführung aufzuschieben -beim Rate der Volkskommissare der UdSSR Berufung einlegen.
58. Die Verfügungen der einzelnen Volkskommissariate der UdSSR können durch das Präsidium des Zentralen Exekutivkomitees und durch den Rat der Volkskommissare der UdSSR aufgehoben werden.
59. Die Verfügungen der Volkskommissariate der UdSSR können durch die Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken oder durch deren Präsidien außer Kraft gesetzt werden, wenn die betreffende Verfügung mit der Unionsverfassung, mit der Unionsgesetzgebung oder mit der Gesetzgebung
der betreffenden Unionsrepublik in offenem Widerspruche steht. Über die Außerkraftsetzung der Verordnungen müssen die Zentralen Exekutivkomitees bzw. die Präsidien der Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken den Rat der Volkskommissare und den entsprechenden Volkskommissar der UdSSR unverzüglich in Kenntnis setzen.
60. Die Volkskommissare der UdSSR sind dem Rate der
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Volkskommissare und dem Zentralen Exekutivkomitee der UdSSR bzw. dem Präsidium des letzteren verantwortlich.
9. Kapitel.
Über die Vereinigte Staatliche Politische Verwartung (OGPU).
61. Zum Zwecke der Zusammenfassung der revolutionären Anstrengungen der Unionsrepubliken im Kampfe gegen die politische und wirtschaftliche Gegenrevolution, gegen Spionage und Banditismus
wird bei dem Rate der Volkskommissare der UdSSR eine Vereinigte Staatliche Politische Verwaltung (OGPU) gebildet, deren
Vorsitzender Mitglied des Rates der Volkskommissare der UdSSR mit beratender
Stimme ist.
62. Die Vereinigte Staatliche Politische Abteilung der UdSSR leitet die Tätigkeit der lokalen Organe der Staatlichen Politischen Abteilungen durch ihre Bevollmächtigten bei den Räten der Volkskommissare der einzelnen Unionsrepubliken. Diese Organe arbeiten
aufgrund der Bestimmungen eines besonderen Gesetzes.
63. Die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Handlungen der Vereinigten Staatlichen Politischen Verwaltung der
UdSSR wird durch den führenden Anwalt der UdSSR aufgrund einer besonderen Verordnung des Zentralen
Exekutivkomitees der UdSSR ausgeübt.
10. Kapitel.
Über die Unionsrepubliken.
64. Innerhalb der Grenzen des Gebietes jeder Unionsrepublik ist deren oberstes Machtorgan der Rätekongreß der Republik und in der Zeit zwischen den einzelnen Kongressen ihr Zentrales Exekutivkomitee.
65. Die gegenseitigen Beziehungen zwischen den obersten Machtorganen der Unionsrepubliken und den obersten Machtorganen der UdSSR
werden durch diese Verfassung geregelt.
66. Die Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken wählen aus ihren Mitgliedern ihre Präsidien, die in der Zwischenzeit der einzelnen Sitzungen der Zentralen Exekutivkomitees die obersten Machtorgane sind.
67. Die Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken bilden ihre Vollzugsorgane,
die Räte der Volkskommissare, mit folgendem Bestand:
Vorsitzender des Rates der Volkskommissare,
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Stellvertreter des Vorsitzenden,
Vorsitzender des Obersten Volkswirtschaftsrates,
Volkskommissar für Landwirtschaft,
Volkskommissar für Finanzen,
Volkskommissar für Versorgung,
Volkskommissar für Arbeit,
Volkskommissar des Inneren,
Volkskommissar für Justiz,
Volkskommissar für Arbeiter- und Bauerninspektion,
Volkskommissar für Volksaufklärung,
Volkskommissar für Gesundheitswesen,
Volkskommissar für soziale Fürsorge, ferner mit beratender oder beschließender Stimme, je nach dem Beschlüsse der Zentralen Exekutivkomitees der Unionsrepubliken, die Bevollmächtigten der Volkskommissare der UdSSR
für auswärtige Angelegenheiten,
für Militär- und Marinewesen,
für Außenhandel,
für Verkehrswesen,
für Post- und Telegraphenwesen.
68. Der Oberste Volkswirtschaftsrat und die Volkskommissariate für Versorgung, für Finanzen, Arbeit, Arbeiter- und Bauerninspektion der Unionsrepubliken führen innerhalb ihrer Tätigkeit – sich den Zentralen Exekutivkomitees und Räten der Volkskommissare der Unionsrepubliken unterordnend - die Direktiven der entsprechenden Volkskommissariate der UdSSR durch.
69. Das Recht der Amnestie sowie auch das Recht der Begnadigung und Rehabilitierung jener Bürger, die durch die Gerichts- und Verwaltungsorgane der Unionsrepubliken verurteilt wurden, wird den Zentralen Exekutivkomitees dieser Republiken vorbehalten.
11. Kapitel.
Über das Wappen, die Flagge und die Hauptstadt der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken.
70. Das Staatswappen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken besteht aus Sichel und Hammer auf einem Erdball, mit Ähren umrahmt, mit der Überschrift in den sechs in Punkt 34 erwähnten Sprachen: »Proletarier aller Länder, vereinigt Euch!« Im oberen Teile des Wappens befindet sich der fünfeckige Stern.
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71. Die Staatsflagge der UdSSR besteht aus Scharlach- oder purpurroter Grobleinwand mit dem Abbilde des Staatswappens.
72. Die Hauptstadt der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist die Stadt Moskau.

